Baustellenverordnung: §8 Inkrafttreten
- Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. |
Die Verkündung der Baustellenverordnung erfolgte am 18. Juni 1998. Der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats war der 1. Juli 1998; d.h. die Baustellenverordnung ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. |
Die Vorschrift regelt, daß für Bauvorhaben, mit deren Ausführung (Einrichtung der Baustelle) bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen wurde, die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben. Das bedeutet für den öffentlichen Bauherren, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EG-Vertrags im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien der Staat, alle staatlichen Stellen sowie alle Einrichtungen und Rechtssubjekte, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit Rechten ausgestattet sind, die über solche hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehung unter Privaten gelten, die Vorschriften der EG-Richtlinie "Baustellen" (92/57/EWG) mit Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist ab dem 1. Januar 1994 zu beachten haben.
Der Bundesrat hat zugestimmt. |
Der Bundesrat hat in seiner 726. Sitzung am 29. Mai 1998 der Baustellenverordnung zugestimmt.
weiter im Text:
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
- § 1 Ziele; Begriffe
- § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- § 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
-
§
8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung