Baustellenverordnung: § 3 Koordinierung
- Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. |
Geeignete Koordinatoren im Sinne der Baustellenverordnung verfügen grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; von Bedeutung sind insbesondere Art und Umfang des Bauvorhabens. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens können dies z.B. Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister sein.
Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Verordnung nicht. Gleichwohl muß sich der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.
Für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Koordination in der Planung der Ausführung und bei der Ausführung des Bauvorhabens werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam mit den Ländern und den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft Vorlagen für Kurse erarbeitet, die sich an Bauherren, Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros, Bauunternehmer usw. richten und den Lehrgangsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Bereits jetzt bieten die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft für Personen mit bestimmten Ausgangsvoraussetzungen ein Konzept zur Wissensvermittlung mit Blick auf die Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung an.
Ein Koordinator muß immer dann bestellt werden,
wenn absehbar ist, daß Beschäftigte von mindestens zwei
Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle
tätig werden. Die Bestellung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die
während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden
Aufgaben des Koordinators angemessen erledigt werden können. Beim
Bau von Eigenheimen nur in Nachbarschaftshilfe besteht keine
Pflicht zur Bestellung eines Koordinators.
Die Aufgaben des
oder der Koordinatoren können auch vom Bauherren oder einem von
ihm nach § 4 beauftragten Dritten selbst wahrgenommen werden.
Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen ein Koordinator erforderlich ist.
(2) Während der Planung der Ausführung des
Bauvorhabens hat der Koordinator
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Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens i.S. dieser Verordnung umfaßt die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und ist in der Regel mit der Ausschreibung beendet.
Der Koordinator wirkt bereits zu diesem Zeitpunkt z.B. darauf hin, daß
- die für die einzelnen Gewerke vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zusammengestellt werden,
- auch bei der Bemessung der Ausführungszeiten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigt werden,
- die in der Regel für eine Vielzahl von Gewerken gemeinsam nutzbaren sicherheitstechnischen Einrichtungen gesondert ausgeschrieben werden. Dazu steht z.B. eine Musterausschreibungsmappe der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft zur Verfügung. Soweit alternative Lösungen in Frage kommen, berät der Koordinator den Bauherrn oder die Ausschreibenden hinsichtlich der Auswirkungen,
- Gefahrstoffe durch Anwendung von Ersatzverfahren oder Ersatzstoffen vermieden werden,
- für Erdarbeiten Untersuchungen bezüglich erdverlegter Kabel, Rohrleitungen etc. durchgeführt werden und, soweit erforderlich, Standsicherheitsnachweise in Auftrag gegeben werden,
- bei Sonderkonstruktionen, z.B. Fassaden, die keine Gerüstverankerungen entsprechend der Regelausführung ermöglichen, oder Dachflächen, die nicht begehbar sind, besondere Sicherheitseinrichtungen eingeplant und ausgeschrieben werden,
- bei Montagearbeiten Montageanweisungen vorliegen,
- bei Abbrucharbeiten Abbruchpläne vorhanden und Abbruchverantwortliche bestellt sind,
- sicherheitstechnische Einrichtungen für die Instandhaltung baulicher Anlagen eingeplant werden, z.B. für die Reinigung von Glasflächen, für Schornsteinfegerarbeiten und für Reparaturen an Dächern.
Mit der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlage soll
bereits vor der Ausschreibung der Bauleistungen ein Konzept für
sichere und gesundheitsgerechte spätere Arbeiten an der baulichen
Anlage, z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, aufgestellt
werden.
Die Unterlage ist bei Änderungen in der Planung
und/oder Ausführung anzupassen, wenn sich diese Änderungen auf die
Durchführung späterer Arbeiten auswirken können.
Nach
Beendigung des Bauvorhabens wird sie dem Bauherrn übergeben. Die
Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft haben einen Leitfaden zur
Erstellung der Unterlage entwickelt (Beispiel für den Aufbau einer
Unterlage siehe
Anlage 3).
Der Bauherr erhält durch die Unterlage
Informationen, z.B. über sicherheitstechnische Einrichtungen und
deren Nutzungsmöglichkeiten.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der
Koordinator
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Der Koordinator wirkt bei örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen des Einsatzes einzelner Unternehmen auf der Baustelle u.a. darauf hin, daß
- die Arbeitsschutzmaßnahmen der einzelnen Unternehmen aufeinander abgestimmt sind,
- gemeinsam genutzte Sicherungseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind,
- Gefahrenstellen gekennzeichnet sind,
- gemeinsam genutzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sind,
- die Sicherheit von gemeinsam genutzten Gerüsten nachgewiesen ist,
- Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigt werden,
- der bei der Planung der Ausführung erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt und aktualisiert wird.
weiter im Text:
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
- § 1 Ziele; Begriffe
- § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- § 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
-
§
8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung