Baustellenverordnung: §7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
- Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
|
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
DDiese vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
weiter im Text:
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
- § 1 Ziele; Begriffe
- § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- §§ 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
-
§
8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung