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Baustellenverordnung: §2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

  • Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens i.S. dieser Verordnung umfaßt die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und ist in der Regel mit der Ausschreibung beendet. Die Ergebnisse dieser Planung werden bei der Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt.

Dabei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es zu dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und möglich ist. Die für Baustellen in der Planung der Ausführung maßgeblichen Grundsätze sind insbesondere:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Diese Grundsätze sind z.B. bei der Erstellung der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen, damit die Auftragnehmer (Arbeitgeber) bereits bei der Angebotsbearbeitung sowie bei Sondervorschlägen die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen können. Dies gilt insbesondere für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z.B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile. Diese Grundsätze sind auch bei der Erstellung von Sondervorschlägen einzuhalten. Damit verbunden ist ggf. eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sofern hierdurch die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berührt werden.

Grundsätzliches für eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung ist in VOB Teil C hier DIN 18299 enthalten. Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) enthält Ausschreibungstexte für Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus halten andere Stellen, z.B. die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, für Bauherren und Planer nach Leistungsbereichen gegliederte Mustertexte bereit.

(2) Für jede Baustelle, bei der
  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Ein Personentag umfaßt die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.

Gleichzeitig tätig werden heißt, daß planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle im gleichen Zeitraum Arbeiten verrichten. Der Zeitraum muß eine Dauer von mehr als einer Arbeitsschicht haben.

Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen eine Vorankündigung erforderlich ist.

In der Regel ist davon auszugehen, daß für ein Einfamilienhaus eine Vorankündigung nicht zu übermitteln ist.

Einrichtung der Baustelle heißt z. B. Freimachen des Baufeldes, Errichten des Bauzaunes, Aufbau der Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Errichtung von Dekontaminationseinrichtungen und -anlagen.

Ein Muster für die Vorankündigung enthält Anlage 1.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, daß die Vorankündigung sichtbar so auf der Baustelle angebracht wird, daß alle Betroffenen, z.B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber, rasch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist unverzichtbar, daß die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z.B. durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung betreffen z.B.:

  • Wechsel des Bauherren oder des von ihm nach § 4 beauftragten Dritten,
  • Wechsel des Koordinators,
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muß,
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte,
  • Aufteilung des Auftrages von nur einem Auftragnehmer auf mehrere Firmen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, daß der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan immer dann erarbeitet wird, wenn

  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln ist (größere Bauvorhaben; Schwellenwerte siehe Absatz 2)

oder

  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und die nachfolgend beschriebenen besonders gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden.

Das bedeutet, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nicht notwendig, wenn lediglich Beschäftigte eines Arbeitgebers auf der Baustelle tätig werden.

Führt z.B. ein Generalunternehmer oder eine Arbeitsgemeinschaft unter einheitlicher Firmierung alle auf der Baustelle anfallenden Arbeiten nur mit eigenem Personal aus, so handelt es sich um einen Arbeitgeber.

Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Werden Maschinen, Geräte oder andere technische Arbeitsmittel einschließlich Personal von einem anderen Unternehmen gemietet, so werden auch dann Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber im Sinne der Baustellenverordnung tätig, wenn das vermietende Unternehmen als selbständiger Arbeitgeber auf der Baustelle auftritt.

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung sind:

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
     
  2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind (Erläuterungen siehe Anlage 2),
     
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern (Erläuterungen siehe Anlage 2),
     
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen (Erläuterungen siehe Anlage 2),
     
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
     
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau (Erläuterungen siehe Anlage 2),
     
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
     
  8. Arbeiten in Druckluft,
     
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
     
  10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen zeitlich und in ihrer Ausführung darzustellen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt und bei der Ausführung des Bauvorhabens dem Arbeitsfortschritt und den eingetretenen Änderungen angepaßt werden.

Dies bedeutet, daß bereits während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu ermitteln, zu berücksichtigen und zu dokumentieren ist,

  • welche Gefährdungen bei den einzelnen Arbeitsabläufen (gegliedert nach Gewerken) auftreten und ob dabei insbesondere Gefährdungen durch
    1. die Beschäftigung mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander
    2. anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände (z. B. bei Bauarbeiten im bestehenden Betrieb)

    entstehen können und

  • durch welche Maßnahmen die Gefährdungen vermieden oder verringert werden können.

Mit der frühzeitigen Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Berücksichtigung bei der Ausschreibung kann der Bauherr

  • die Gefährdungen für alle am Bau Tätigen minimieren,
  • die Gefährdungen für unbeteiligte Dritte, die von der Baustelle ausgehen können, minimieren,
  • Störungen im Bauablauf vermeiden,
  • die Qualität der geleisteten Arbeit erhöhen und
  • letztlich auch Kosten einsparen, z. B. durch gemeinsam genutzte Einrichtungen.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter hat für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu sorgen.
Gliederung, Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bleiben dem Bauherren überlassen, z.B. kann er auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplanes haben.

Wird der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, nicht durch die Überschreitung des Schwellenwertes nach § 2 Abs. 2, sondern ausschließlich durch die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II erforderlich, so sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nur Maßnahmen bezüglich dieser besonders gefährlichen Arbeiten und deren Auswirkung auf die Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber sowie auf ggf. weitere auf der Baustelle Beschäftigte anderer Arbeitgeber festzulegen.

Zur Berücksichtigung der betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes siehe Erläuterung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5.

Werden Bauvorhaben auf einem oder auf unmittelbar benachbarten Grundstücken ganz oder teilweise gleichzeitig durchgeführt, hat jeder Bauherr in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auch Gefährdungen aus dem benachbarten Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Die für die später auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Selbstständigen relevanten Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sollten diesen bereits für deren Angebotsbearbeitung zur Verfügung stehen. Auch sollte der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle während der Arbeitszeit einsehbar sein.

Bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, liegen unverbindliche Muster sowie Leitfäden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vor, die dort angefordert werden können.

Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist.

Für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes wird empfohlen, mindestens die nachfolgend genannten Arbeitsschritte auszuführen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist das übersichtlich und verständlich dargestellte Ergebnis dieser Arbeitsschritte. 

Arbeitsschritte Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsplanes
Planung der Ausführung
Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Beschreibung, Gutachten, Pläne Genehmigungen etc.) und Erfassung aller Tätigkeiten (Gewerke) entsprechend der vorgesehenen Bauablaufplanung; ggf. Berücksichtigung anderweitiger betrieblicher Tätigkeiten auf dem Gelände
  • Auflistung aller Tätigkeiten (Gewerke) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes
     
    (ggf. in Anlehnung an den Bauablaufplan, z.B. in Form eines Balkendiagramms)
     
     
     
  • Erforderliche Maßnahmen, Verweis auf die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen
     
     
  • Verweis auf Pläne und Anweisungen
     
     
     
  • Koordinierungsmaßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen (z. B. Regelungen bei Schweiß- und Montagearbeiten)
     
     
     
  • Verweis auf baustellenspezifische Regelungen
     
  • Einrichtungen, die zur Verwendung durch mehrere Gewerke geplant sind bzw. gestellt werden
     
  • Ausschreibung der gemeinsam genutzten Einrichtungen einschließlich deren Vorhaltung bzw. Überprüfung, Verweis auf Position im Leistungsverzeichnis
     
 
Festlegung der wesentlichen tätigkeits-(gewerks-)spezifischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen für "besonders gefährliche Arbeiten" nach Anlage 2). Ermittlung der Auswirkungen auf spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
 
Ermittlung und Beurteilung möglicher gegenseitiger Gefährdungen, die sich aus örtlicher und zeitlicher Nahe ergeben.
 
Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen (z.B. Regelungen zur Ersten Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege) und Koordinierung der erforderlichen (Sicherheits-)Einrichtungen unter Berücksichtigung des Bauablaufes (z. B. Sozialeinrichtungen, Einrichtungen zur Ersten Hilfe, Baustromverteilung, Seitenschutz, Gerüste) und ggf. vorliegender Gefährdungsbeurteilungen der beleiligten Unternehmen
Ausführung
Überprüfung der festgelegten Maßnahmen bei erheblichen Änderungen in der Bauausführung während der gesamten Planung der Ausführung sowie der Ausführung des Bauvorhabens
  • Fortschreibung durch Anpassung bzw. Änderung der Angaben

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