Baustellenverordnung: §5 Pflichten der Arbeitgeber
- Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der
Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
insbesondere in Bezug auf die
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. |
Eine Baustelle kann sich auch auf einem bereits bestehenden Betriebsgelände befinden, auf dem betriebliche Aktivitäten stattfinden. Die ausdrückliche Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände ist in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen erforderlich, da einerseits durch die parallel zu den Bauarbeiten weiterlaufenden betrieblichen Abläufe, z.B. Produktionsprozesse, innerbetrieblicher Transport, Energieleitung, Gefährdungen für die mit den Bauarbeiten Beschäftigten, anderseits durch die Bauarbeiten Gefährdungen der anderen Beschäftigten entstehen können.
Handelt der Arbeitgeber nicht entsprechend der Hinweise des Koordinators, sollte dieser den Bauherren oder den von ihm nach § 4 beauftragten Dritten darüber informieren.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren |
Auf einer Vielzahl von Baustellen führen Beschäftigte unterschiedlicher Nationalitäten Bauarbeiten aus. Diese Beschäftigten benötigen angesichts der Gefahren für Leben und Gesundheit, die von diesen Arbeiten ausgehen können, regelmäßig oder anlaßbezogen bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG Informationen durch den Arbeitgeber über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die für sie zutreffenden Schutzmaßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan informiert werden. Die Information muß in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Sichergestellt sein muß allerdings, daß die Beschäftigten die Information verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z.B. Bilder, Piktogramme und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt. |
MMit dieser Regelung wird unterstrichen, daß der Arbeitgeber durch die in §§ 2 und 3 getroffenen Regelungen nicht von seinen Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten entlastet wird. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung, gemäß § 5 ArbSchG eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Dabei sind die Angaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
weiter im Text:
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
- § 1 Ziele; Begriffe
- § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- § 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
-
§
8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung