Baustellenverordnung: §6 Pflichten sonstiger Personen
- Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. |
Sonstige Personen sind Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Die Pflicht der sonstigen Personen, die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, dient der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Unberührt hiervon bleiben im übrigen sonstige Rechtsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), die Regelungen zum Selbstschutz sonstiger Personen treffen.
weiter im Text:
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
- § 1 Ziele; Begriffe
- § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- § 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
-
§
8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung