Wenn die Abnahme keine Abnahme ist
Private Bauherren haben nach Fertigstellung und Abnahme ihres Bauprojekts 5 Jahre Zeit, Mängelrechte geltend zu machen. Doch diese vom Gesetzgeber eingeräumte Gewährleistungsfrist ist nicht in jedem Fall auf 5 Jahre begrenzt. Gerade bei Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten versuchen Bauträger, sich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erleichtern, indem sie einen selbst eingesetzten Erstverwalter beauftragen, der anstelle der Erwerber und künftigen Nutzer das Gemeinschaftseigentum einer WEG für mängelfrei erklärt. Die Rechtsprechung sieht eine solche Klausel als unwirksam an (BGH, VII ZR 308/12, Grundlage §9 Abs. 1 AGBG bzw. jetzt: §307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die „Abnahme“ ist demzufolge keine rechtswirksame Abnahme.
Der Verband der Privaten Bauherren e.V. (VPB) weist darauf hin, dass Bauherren, die von einer solchen vermeintlichen Abnahme betroffen sind, länger als die üblichen 5 Jahre auf Herbeiführung der Mangelfreiheit bestehen können. Juristisch umstritten ist allerdings, um welche Frist sich der Anspruch auf die Geltendmachung von Mängelrechten verlängern würde. In der Beurteilung geht es nicht um Monate, sondern um Jahre. Deshalb rät der VPB insbesondere Erwerbern von Eigentum in Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten, eine Schlussbegehung mit einem unabhängigen Bausachverständigen vorzunehmen. Eine fachkundige Dokumentation des abzunehmenden Bauwerks zahle sich immer aus, insbesondere im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung.
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