Nicht jeder „Freisitz“ erfüllt die Bedingungen der Wohnflächenverordnung
(28.9.2015) Balkone und Terrassen dürfen in einem gewissen Umfang der Wohnfläche angerechnet werden und können sich damit auf den Miet- und auch Kaufpreis auswirken. Doch es ist erforderlich, dass diese „Freisitze“ gewisse Mindeststandards erfüllen, um wirklich berücksichtigt werden zu können.
Der Fall: Der Kläger hatte ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet - wobei ein Innenhof als Terrasse in die den Mietpreis bestimmende Wohnfläche einbezogen war. Später gab es zwischen Mieter und Vermieter Streit darüber, ob dies überhaupt hätte geschehen dürfen. Der Mieter machte geltend, dass die „Terrasse“ ihren Zweck überhaupt nicht erfülle. Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigentümer sah das anders.
Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf die juristische Definition einer Terrasse: Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet“ sei. Genau daran fehle es allerdings im vorliegenden Fall. Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht. (Landgericht Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Abrechnungsjahr 2013 (27.9.2015)
- Falsche Angaben zur Wohnfläche bergen ein hohes Risiko (18.7.2010)
- BGH bestätigt Rechtsprechung zur Wohnflächenberechnung (21.2.2010)
- Wohnflächenberechnung: Anrechnung von Balkonflächen (11.7.2009)
siehe zudem: