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FVLR-Merkblatt zur Reparatur beschädigter Lichtkuppeln und Lichtbänder

(16.2.2012) Orkanartige Stürme oder starker Hagelschlag können bei Dachoberlichtern wie Lichtkuppeln, Lichtbändern oder Shedverglasungen zu Beschädigungen an den lichtdurchlässigen Flächen führen. Die Richtlinie 02 des Fachver­bands Tageslicht und Rauchschutz (FVLR) gibt Bauherren und Gebäude­betreibern praktische Hinweise, wie im Schadensfall zu verfahren ist.

Erste Maßnahmen im Schadensfall

Zuerst gilt es zu prüfen, ob Undichtigkeiten wie Risse, Brüche oder Löcher in den zumeist aus Kunststoff bestehenden licht­durchlässigen Teilen entstanden sind. In diesem Fall sollten die Dachoberlichter provisorisch abgedeckt werden, um das Ein­dringen von Oberflächenwasser zu verhindern. Die Abdeckun­gen sind sorgfältig zu fixieren, damit sie einem erneuten Nie­derschlagsereignis standhalten. Dabei dürfen die Oberlichtflä­chen in der Regel nicht betreten werden, da Beschädigungen ihre Tragfähigkeit vermindern. Anschließend sollte eine fach­männische Zustandskontrolle der Dachoberlichter durch den Hersteller oder einen Sachverständigen für Kunststoffbau durchgeführt werden. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Reparatur oder der Austausch von beschädigten Teilen der Dachoberlichtkonstruktion erfor­derlich ist. In den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Dachoberlichter ist ebenfalls festgelegt, dass beim Auftreten von Rissen oder star­ken Verfärbungen in Abstimmung mit dem Hersteller ein Sachverständiger hinzugezo­gen werden muss. Bei Bestehen einer Glasbruchversicherung sollte der Schadensfall unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden.

Reparatur durch qualifizierte Fachleute

Die Reparatur der Dachoberlichtkonstruktion sollte nach Richtlinie 02 nur von qualifi­zierten Handwerksbetrieben oder dem Hersteller vorgenommen werden. Denn meistens verlieren nach einer Reparatur - beispielsweise einer neuen Beschichtung der Ober­fläche - die bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder sonstigen Klassifizierungen der Dachoberlichter ihre Gültigkeit. Damit das Produkt weiter verwen­det werden darf, sind in der Regel neue Nachweise und Zulassungen erforderlich. Un­ter Umständen kann ein Dachoberlicht sogar eine vorgesehene Funktion etwa den Wärmeabzug im Brandfall, bei unfachmännischer Reparatur nicht mehr erfüllen. Nur bei Austausch beschädigter lichtdurchlässiger Teile gegen neue Originalteile bleiben die bestehenden Zulassungen und Gewährleistungen der Hersteller weiterhin gültig.

Die Richtlinie 02 wurde von Fachleuten aus dem Arbeitskreis Technik des FVLR erar­beitet und ist unter fvlr.de abrufbar.

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