Neue Regelung zur Hauptunternehmerhaftung beim Subunternehmereinsatz
(2.8.2020) Hauptunternehmen müssen künftig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt, die der Gesetzgeber am 1. Juli in Kraft setzte: „Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen“, erklärt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
Zur Erinnerung: In der Bauwirtschaft werden rund 30% aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. „Gerade nach dieser Gesetzesnovelle sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden“, unterstreicht Herr Arenz.
Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Jedoch kann ein Verschulden von Hauptunternehmen ausgeschlossen werden, wenn es Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Nachunternehmen mittels einer Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU aufzeigt. Erforderliche Nachweise können Hauptunternehmen aber auch durch Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG BAU für ihre Nachunternehmen erbringen.
Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen bestätigt die BG BAU, dass Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Zugleich erhalten Hauptunternehmen Auskunft darüber, mit welchen Gewerbezweigen Subunternehmen bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sind und welche Entgelte der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Entsprechend können die Auftraggeber erkennen, ob es sich um ein zuverlässiges Unternehmen handelt und ob ausreichend Personal vorhanden ist.
Seit 1. Juli lückenlose Nachweise gefordert
Lange wurde kontrovers diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor Vertragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diesen Streitpunkt hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung) im 7. SGB IV Änderungsgesetz nun beigelegt. Demnach sind jetzt Hauptunternehmen verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum des Auftragsverhältnisses nahtlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ihren Subunternehmen vorlegen zu lassen. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen aufkommen.
„Die Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Bauzeitraum ist aus unserer Sicht sinnvoll, um Sicherheit für den gesamten Bauprozess zu garantieren. Denn nicht selten wird über Jahre hinweg gebaut, in dieser Zeit kann sich vieles ändern“, betont Arenz.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Neue Regelungen bei der EU-Entsenderichtlinie (26.7.2020)
- Baugeschehen schwankt in vielen EU-Ländern deutlich stärker als in Deutschland (23.7.2020)
- Schwarzarbeit am Bau boomt (8.3.2020)
- Traurig: Viel Verständnis für Schwarzarbeit (Bauletter vom 21.7.2019)
- HDB & ZDB: Investitionen verstetigen, bezahlbarer Wohnraum, Entsenderichtlinie, Bauministerium (18.1.2018)
- Präqualifikation von Bauunternehmen wird verbindlich (3.2.2008)
siehe zudem:
- Baubranche, Architektur und Ingenieurbau bei BAULINKS.de
- Literatur / Bücher über Architektur bei Baubuch / Amazon.de