Entschädigung für den Nutzungsausfall bei verspäteter Wohnungs-Übergabe
(30.8.2015) Verzögert sich die Fertigstellung einer gekauften Wohnung und wird sie den Käufern verspätet übergeben, haben diese unter gewissen Umständen Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.2.2014, Az.: VII ZR 172/13) entsprach dem Anspruch einer Erwerberfamilie gegen den Bauträger. Deren eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sei durch den Verzug signifikant beeinträchtigt gewesen, da ihnen nur ein Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem erworbenen nicht vergleichbar war: Statt auf einer Wohnfläche von 136 m² musste die fünfköpfige Familie weiter in einer 72 m² großen Mietwohnung leben. Für das Vorenthalten der neuen, fast doppelt so großen Wohnung stand ihnen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Ein ebenfalls bestehender Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Miete für die alte Wohnung könne zwar parallel geltend gemacht werden, sei aber auf die Entschädigung anzurechnen. Der Bauherren-Schutzbund macht zudem darauf aufmerksam, dass eine Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu beanspruchen ist, wenn die Wohnung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Fernkurs „Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute“ (9.8.2015)
- Am Bau gilt selten höhere Gewalt! Aber wer haftet bei Gewitterschäden? (5.7.2015)
- Empfehlungen zur Formulierung einer Baubeschreibung vom Fraunhofer IRB Verlag (25.1.2015)
- Vorsicht beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben (23.11.2014)
siehe zudem:
- Bauverträge auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Bauen, Baurecht, VOB bei Baubuch / Amazon.de