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Entschädigung für den Nutzungsausfall bei verspäteter Wohnungs-Übergabe

Bundesgerichtshof
  

(30.8.2015) Verzögert sich die Fertigstellung einer gekauften Wohnung und wird sie den Käufern verspätet übergeben, ha­ben diese unter gewissen Umständen Anspruch auf Entschädi­gung für den Nutzungsausfall. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.2.2014, Az.: VII ZR 172/13) entsprach dem Anspruch einer Erwerberfamilie gegen den Bauträger. Deren eigenwirt­schaftliche Lebenshaltung sei durch den Verzug signifikant be­einträchtigt gewesen, da ihnen nur ein Wohnraum zur Verfü­gung stand, der mit dem erworbenen nicht vergleichbar war: Statt auf einer Wohnfläche von 136 m² musste die fünfköpfige Familie weiter in einer 72 m² großen Mietwohnung leben. Für das Vorenthalten der neuen, fast doppelt so großen Wohnung stand ihnen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Ein ebenfalls bestehender Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Miete für die alte Wohnung könne zwar parallel geltend gemacht werden, sei aber auf die Entschä­digung anzurechnen. Der Bauherren-Schutzbund macht zudem darauf aufmerksam, dass eine Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu beanspruchen ist, wenn die Wohnung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann.

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