Planer und Baufirmen müssen Bauherren auf ihr Widerrufsrecht hinweisen
(18.11.2014) Verbraucherschutz wird in Europa immer ernster genommen. Davon profitieren auch private Bauherren. Sie sind ebenfalls Verbraucher und genießen als solche besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den normalen Handel - etwa im Internet - gilt, das trifft seit Mitte Juni 2014 auch für den geschäftlichen Umgang von Bauherren mit ihren Architekten, Planern und Handwerkern zu: Werden Verträge mit diesen Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen, kann der private Bauherr dies innerhalb von 14 Tagen widerrufen - so sieht es der §312b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor; darin geht es um „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Die 14 Tage-Frist beginnt aber erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Architekten wie Handwerker neigen dazu, technische Fragen oder Vertragsangelegenheiten direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren. Häufig belassen sie es bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht schriftlich. Das war schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streit, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten oder Handwerker überwarfen, nutzten diese Lücke, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen - was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen. Architekten und Ingenieure kennen dies als „Akquisitionseinwand“.
Schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten!
Solche Auseinandersetzungen könnten in Zukunft noch häufiger blühen, wenn Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt geschlossen werden. Durch den §312b kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser eben außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers abgeschlossen worden ist. Für Planer und Baufirmen bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge gerne „vor Ort“ abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu Muster vorgesehen, die ein Baurechtsanwalt erläutern kann.
Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Diese müssten auch nicht zwingend seitenlang sein.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- VPB rät von getrennten notariellen Beurkundungen beim Hauskauf ab (12.4.2015)
- Empfehlungen zur Formulierung einer Baubeschreibung vom Fraunhofer IRB Verlag (25.1.2015)
- Vorsicht beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben (23.11.2014)
- BGH: Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter nicht auf Kalkulationsfehler festnageln (18.11.2014)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- „Architekten & Recht“, eine neue Ratgeber-App vom Gentner-Verlag (18.11.2014)
- Kostenfreie Muster-Ingenieurverträge von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau aktualisiert (28.9.2014)
- VPB rät und fordert, Fertigstellungstermin im Bauvertrag verbindlich festzulegen (7.9.2014)
- ARGE Baurecht: Planer können für Änderungen Zusatzhonorare vereinbaren (17.8.2014)
- aktualisiert: Kostenlose Handwerkervertrags-Muster von ZDB und Haus & Grund (15.6.2014)
- Architektenvertrag: Wünsche an den Architekten klar formulieren (21.4.2014)
- Bundesgerichtshof: Planer müssen Bauherren nach dem Geld fragen (15.3.2014)
- Baurecht-App „Handwerk & Recht“ vom Gentner Verlag: kostenlos für iOS und Android (13.1.2014)
siehe zudem:
- rund ums Planungsbüro und Baurecht auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Bauen, Baurecht, VOB bei Baubuch / Amazon.de