BGH bestätigt: Wohnungstüren in einer Eigentumsanlage sind Gemeinschaftseigentum
(9.7.2014) Die Wohnungstür ist in Wohnanlagen das Bindeglied zwischen dem Sonder- und dem Gemeinschaftseigentum: Von einer Seite schließt sie den persönlichen Einflussbereich des Eigentümers/Mieters ab, von der anderen Seite betrifft sie die Allgemeinheit, weil sie von außen sichtbar ist. Daher kann eine Eigentümergemeinschaft mehrheitlich darüber beschließen, wie die Türen auf der Außenseite aussehen müssen.
Der Fall: Der Zutritt zu den Wohnungen einer Eigentumsanlage führt über Laubengänge, die von außen leicht einsehbar sind. Die Eigentümergemeinschaft entschied deshalb, dass die Türen allesamt von ähnlicher Beschaffenheit sein sollten - nämlich „mahagonihelle“. Auch Größe und Art des Glasscheibeneinsatzes waren festgelegt. Damit war jedoch eine Betroffene nicht einverstanden und verwies darauf, dass es sich um ihr Sondereigentum handle.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
entschied, dass die gesamte Wohnungstür als einheitliche Sache im
Gemeinschaftseigentum stehe. Ihr Einbau schaffe ja erst die
Abgrenzung hin zum Sondereigentum. Die Versammlung habe deswegen
einen gültigen Beschluss über den Zustand der Türen fassen dürfen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 212/
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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- Fenster und Türen vor Gericht (20.6.2013)
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