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IVD: „EnEV 2014 erschwert Vermarktung von Immobilien“


  

(27.4.2014) Die Vermarktung von Immobilien wird durch die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für Immo­bilienmakler, Verwalter und Eigentümer erheblich erschwert - diese Ansicht vertritt aktuell der Immobilienverband IVD. Die Kosten für Inserate in kommerziellen Medien stiegen demnach erheblich an und gleichzeitig drohten Bußgelder, sollten die Pflichtangaben unterlassen werden.

Die EnEV legt neue Regelungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien fest. Eine davon betrifft die Energieausweise, die Mietern und Käufern Aufschluss über den Energieverbrauch der Gebäude geben sollen. Laut EnEV müssten Inserate in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und anderen kommerziellen Medien ebenfalls bestimmte Angaben etwa zur Art des Energieausweises, zum End­energiebedarf und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung enthalten - so der IVD. Bei Energieausweisen, die nach dem 1. Mai 2014 erstellt werden, müsse zudem die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) angegeben werden. Allerdings müssten sämtliche Angaben nur dann gemacht werden, wenn auch ein Energieausweis vorhanden ist.

„Die Pflichtangaben treiben die Kosten vor allem für die Inserate in Printmedien in die Höhe. Liegt ein Energieausweis vor und es werden keine Angaben gemacht, könnte dies sogar zu einer Abmahnung führen. Ist ein Energieausweis tatsächlich nicht vor­handen, sollte dies durch einen Hinweis im Inserat klargestellt werden“, erklärt Sun Jensch, Geschäftsführerin des IVD. Die EnEV selbst verpflichte zwar nur die Eigentü­mer der Immobilien, die Pflichtangaben korrekt und vollständig vom Energieausweis in die Anzeige zu übertragen (§ 16a Abs. 1 EnEV n.F.). Das Wettbewerbsrecht richte sich aber an den Werbenden und damit an den Makler. Dem Verbraucher dürfen dem­nach Informationen nicht vorenthalten werden, die seine Entscheidungsfähigkeit un­lauter beeinflussen können. Für einen Verstoß gegen diese Bedingung können Makler und Verwalter abgemahnt werden, wenn ihre Anzeigen ab dem 1. Mai 2014 nicht den Vorgaben der EnEV entsprechen, sofern ein Energieausweis vorliegt.

„Das Problem sind Abkürzungen, um hohe Anzeigenkosten zu sparen. Da das zuständi­ge Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellen wollte, kann es trotz aller Vorsicht zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien miss­verstanden werden können. Hier wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen“, erwartet Jensch.

Werden die Angaben unterlassen, obwohl ein Energieausweis vorhanden ist, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und dem Eigentümer droht dann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Diese Vorschrift tritt allerdings erst am 1. Mai 2015 in Kraft. Be­reits ab 1. Mai 2014 droht jedoch ein Bußgeld, wenn der Eigentümer dem Interessen­ten bei der Besichtigung des Objektes oder unverzüglich nach Vertragsschluss nicht den Energieausweis vorlegt. „Auch wenn sich die EnEV nicht an den Makler richtet und er selbst kein Bußgeld fürchten muss, trifft ihn aus dem Maklervertrag eine Ne­benleistungspflicht, den Eigentümer auf diese Verpflichtung nach der EnEV hinzuwei­sen. Klärt der Makler den Eigentümer nicht auf, könnte dies zum Schadenersatz füh­ren, wenn der Eigentümer das Bußgeld zahlen muss“, weiß Jensch.

„Am Beispiel der neuen Energieeffizienzklasse fragt man sich, ob dieser ganze Aufwand im Verhältnis zum Nutzen steht. Denn der Verbraucher kann mit den Angaben aus dem Energieausweis wenig anfangen. So können die Kosten für ein gasversorgtes Haus der Klasse D genauso hoch sein wie die eines fernwärmeversorgten Hauses der Klasse B“, kritisiert Jensch die Neuregelung.

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