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Abkürzungen der Pflichtangaben nach §16a EnEV bei Immobilienanzeigen

(5.5.2014) Am 1. Mai trat die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Für die Vermarktung von Immobilien mittels Anzeigen haben sich damit erhebli­che Änderungen ergeben, da die EnEV 2014 zur Angabe bestimmter Energiemerkmale in kommerziellen Medien verpflichtet - vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Inser­tion ein gültiger Energieausweis vorliegt. „Vor allem in Printmedien werden die Anzei­genkosten durch die Pflichtangaben in die Höhe getrieben“, befürchtet Sun Jensch, Geschäftsführerin des IVD Bundesverband - siehe auch Baulinks-Beitrag „IVD: ,EnEV 2014 erschwert Vermarktung von Immobilien’“ vom 27.4.2014.

Um hohe Anzeigenkosten zu vermeiden, können in den Anzeigen Abkürzungen verwen­det werden. „Dies ist grundsätzlich zulässig“, so Jensch. „Problematisch ist allerdings, dass das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellt hat.“ Trotz aller Vorsicht könne es daher zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkür­zungen von Laien missverstanden werden. Hier werde erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen.

Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden, sofern das Abkürzungs­verzeichnis entsprechend mit abgebildet wird. „Die isolierte Verwendung kann gege­benenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wurde“, mahnt Jensch.

Mögliche Abkürzungen:

  1. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV):
    - Verbrauchsausweis: V
    - Bedarfsausweis: B

  2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energie­ausweises in kWh/m²a (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV):
    - kWh (zum Beispiel 257,65 kWh)

  3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
    - Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
    - Heizöl: Öl
    - Erdgas, Flüssiggas: Gas
    - Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
    - Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
    - Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E

  4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV):
     - Bj (zum Beispiel „Bj 1997“)

  5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV)
    - A+ bis H (zum Beispiel B)

In einer Anzeige könnten die Pflichtangaben bezüglich der EnEV also beispielsweise folgendermaßen aussehen - sofern die verwendeten Abkürzungen mitveröffentlicht sind:

  • „V, 122 kWh, FW, Bj 1962, D“
  • anstatt: „Verbrauchsausweis, 122 kWh/m²a, Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D“

Gibt die Zeitung oder das Online-Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeich­nis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden. Gibt es kein Abkürzungsverzeich­nis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.

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