Französische und deutsche Bauindustrie gegen neue Haftungsregelungen in der Entsenderichtlinie
(29.12.2010) Der französische Bauindustrieverband FNTP und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sprechen sich für die Beibehaltung der bereits bestehenden umfassenden Haftungsregelungen im Baugewerbe aus. Damit wenden sich die beiden Branchen-Spitzenverbände erstmals gemeinsam in einem Positionspapier gegen Bestrebungen des europäischen Gesetzgebers, im Zuge der Konkretisierung der Entsenderichtlinie auch Haftungsfragen neu zu regeln. In beiden Ländern gebe es bereits umfassende Haftungsregelungen, die der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit dienen sowie die Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer nach der Entsenderichtlinie gewährleisten würden, erklärten die Verbände übereinstimmend in Paris und Berlin.
Im deutschen Recht seien erst 2009 die Haftungsvoraussetzungen für den Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeitrag vereinheitlicht worden, heißt es in dem Positionspapier. Ferner entfalle das Verschulden des Hauptunternehmers und damit dessen Haftung für Sozialversicherungsbeiträge, soweit und solange er Nachunternehmer einsetze, die nach §8 VOB/A präqualifiziert seien. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten sich gemeinsam für diese Verbesserung eingesetzt und die Haftung für Urlaubskassenbeiträge nach §14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz untergesetzlich einbezogen. Auch im französischen Recht gebe es Haftungsmechanismen, die allgemein akzeptiert seien.
Auf EU-Ebene ist bereits eine Sanktionenrichtlinie verabschiedet worden, die darauf abzielt, illegale Zuwanderung zu bekämpfen. Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, haften dabei im direkten Vertragsverhältnis für finanzielle Sanktionen, Rückführungkosten und noch ausstehende Vergütungen. Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament im Lehtinen-Bericht die Europäische Kommission auf, ein System der gesamtschuldnerischen Haftung für Hauptunternehmer einzuführen. Auch im Grünbuch Arbeitsrecht war die Frage nach einer Klarstellung der Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Untervergabeketten bereits aufgeworfen worden.
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