Mieter muss einen Zweitbalkon nicht dulden
(18.7.2007) Dringend nötige Renovierungen und sinnvolle Verbesserungen von Wohnungen kann ein Mieter normalerweise nicht verhindern, selbst wenn sie ihm unangenehm sind. Besteht der Eigentümer darauf und setzt auch den Mieter rechtzeitig in Kenntnis, dann muss man die Arbeiten dulden. Doch es gibt Grenzen: Der Anbau eines Zweitbalkons beispielsweise dient nicht unbedingt der Qualitätssteigerung einer Immobilie (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 77/05).
Der Fall: Der Eigentümer einer Zweizimmerwohnung hatte die Idee, neben dem bereits bestehenden Balkon solle es - vom Schlafzimmer des Mieters aus - noch einen weiteren geben. Das schien dem Betroffenen ziemlich unsinnig. Er argumentierte folgendermaßen: Erstens reiche bereits Balkon Nummer eins komplett aus - zum Wäschetrocknen, zum Sitzen im Freien usw. Zweitens raube ihm die Türe, die zusätzlich eingebaut werden müsste, eine wichtige Stellwand im Schlafzimmer. Deswegen widersprach er dem angestrebten Umbau, die Angelegenheit wurde durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch erörtert.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Landgerichts befand, dass ein zweiter Balkon "nicht als Modernisierungsmaßnahme" zu bewerten sei, "weil damit keine bessere oder komfortablere Nutzung der Wohnung ermöglicht wird". Im Gegenteil, für den Mieter hätten nach Überzeugung des Gerichts wegen des Wegfalls einer kompletten Stellwand sogar die Nachteile überwogen. Im Schlafzimmer wolle man nämlich erfahrungsgemäß einen größeren Schrank unterbringen.
siehe auch für weitere Informationen:
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siehe zudem:
- Baurecht, Baugesetze, Urteile und Balkon auf Baulinks
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