Recht: Garage zu klein, Auto zu groß - Pech gehabt
(21.4.2008) Wer einen Garagenstellplatz anmietet, muss selbst prüfen, ob sein Auto dort auch wirklich rein passt. "Versäumt er dies nämlich, so handelt er grob fahrlässig und kann aus diesem Grund nicht fristlos kündigen", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Der Fall: Der Eigentümer eines großen Geländefahrzeugs vom Typ Porsche Cayenne hatte für 115 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz gemietet. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte er fest, dass sein 1,93 m breites Fahrzeug gar nicht auf die Parkfläche passte. Daraufhin kündigte der Autobesitzer den Vertrag fristlos und zahlte keine Miete. Schließlich habe ihm der Vermieter erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Da der Vermieter auf Vertragserfüllung bestand, landete man vor Gericht.
Das Urteil: Der Richter vom Amtsgericht München gab jedoch dem Vermieter Recht. Wer einen Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fahre, müsse sich selbst davon überzeugen, ob der ihm angebotenen Stellplatz auch wirklich groß genug sei, bevor er diesen anmiete. Der Mangel des Stellplatzes sei dem Mieter durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Der Mietvertrag blieb gültig (Amtsgericht München, Urteil vom 19.7.2007, Az. 423 C 11099/07).
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