Baugewerbe für Beibehaltung der Bauabzugsteuer
(1.4.2007) "Die Bauabzugsteuer hat sich bewährt. Unsere Mitgliedsunternehmen stufen die Kosten für die Bauabzugsteuer als vernachlässigbar ein. Sie schätzen aber die positiven Effekte, die sich daraus ergeben, als besonders hoch ein: nämlich die Sicherung des Betriebskostenabzugs beim Auftraggeber sowie die Freistellungsbescheinigungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer.” Dies erklärte Prof. Dr. Karl Robl, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, am 27.3.2007 in Berlin.
Einen wichtigen Effekt habe die Bauabzugsteuer laut ZDB bei der Umsatzsteuer: Nicht der leistende Auftragnehmer schuldet die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Auftraggeber), falls es sich um eine Bauleistungserbringung zwischen zwei Bauleistenden handelt. Der Auftragnehmer stellt seine Rechnung dann netto, der Auftraggeber führt die Umsatzsteuer ab. Das beauftragte Unternehmen ist dabei mit der Frage konfrontiert, ob es bei seinem Auftraggeber um einen Bauleistenden handelt. Legt der Auftraggeber allerdings eine Freistellungsbescheinigung aus der Bauabzugsteuer vor, ist der Nachweis als "Bauleistender" erbracht.
Bis zur Einführung der Bauabzugsteuer war zudem der Betriebskostenabzug für die Bauunternehmen oft ein großes Problem; denn wenn sie als Auftraggeber ihre beauftragten Subunternehmer nicht benennen konnten, wurden ihre Betriebsausgaben nicht anerkannt (§ 160 AO). Dieser Nachweis der Existenz von Nachunternehmern, zum Teil auch ausländischen Subunternehmern, ist häufig nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich. Durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung besteht für den Unternehmer seit der Einführung der Bauabzugsteuer ein Anspruch auf Betriebsausgabenabzug.
Bei der Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft nach §13b UStG fehlt eine Freistellungsbescheinigungsregelung, wie es sie bei der Bauabzugsteuer gibt. Bei Streichung der Bauabzugsteuer müsste dann beim §13b UStG eine entsprechende Freistellungsbescheinigungsregelung eingeführt oder eine alternative Lösung gesucht werden, die unter Umständen wieder hohe Einführungskosten nach sich ziehen würde.
"Eine konsequente Lösung in der Umsatzsteuer wäre eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht nur zwischen Bauleistenden, sondern zwischen allen Unternehmern, also eine generelle Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung, sowohl auf der Umsatz- wie auch auf der Vorsteuerseite. Dann könnten auch wir die Abschaffung der Bauabzugsteuer befürworten.” So Robl abschließend.
siehe auch für weitere Informationen:
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- Kommunale Bauausgaben vor der Trendwende (8.7.2007)
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ausgewählte weitere Meldungen:
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- Wettbewerbsfaktor "Organisation" - Standards für Bauunternehmen kennen und nutzen (17.12.2006)
- Bauabzugsteuer - Freistellungsbescheinigungen überprüfen (31.12.2004)
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen Bauen, Steuerrecht bei Amazon
- Baurecht, Baugesetze, Urteile, Verbände und öffentliche Hand bei Baulinks