Nebenkostenabrechnung: Last-Minute-Fax an Silvester reicht nicht
(29.12.2005) Mieter müssen Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen nur zahlen, wenn die Rechnung sie pünktlich, also spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum erreicht. Ein Fax vom Vermieter gegen 19 Uhr am Silvesterabend ist schon zu spät, entschied das Amtgericht Köln mit Urteil vom 21. April 2005 (Az.: 210 C 31/05).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war der Kläger bis zum 31. August 2004 Mieter einer Wohnung. Für eine Einbauküche sollte der Vermieter 2.000 Euro zahlen. Diesen Betrag zahlte er seinem ehemaligen Mieter jedoch nicht. Er wollte zunächst die noch nicht abgerechneten Nebenkosten für die Jahre 2003 und 2004 abziehen, um dann den Restbetrag zu zahlen. Die Nebenkostenabrechnung für beide Jahre ging im Büro des Anwalts des Mieters dann Silvester um 19.11 Uhr ein. Gegen diese "Last-Minute-Praxis" zog der Mieter vor Gericht.
Die Richter urteilten im Sinne des Mieters. Sie entschieden, dass der Vermieter von den 2.000 Euro nur den Nachforderungsbetrag für das Jahr 2004 abziehen könne. Die Nachforderung für das Jahr 2003 müsse der Mieter nicht mehr bezahlen. Für die Rechnungsstellung der Nebenosten und etwaiger Nachforderungen bestehe eine Frist von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum. Dies war für den Abrechnungszeitraum 2003 der 31.12.2004. An diesem Tag kam zwar das Fax, jedoch genügt es nach Auffassung der Richter eben nicht, das Schreiben abzusenden. Vielmehr müsse man genau an diesem Tag dem Adressaten die Möglichkeit geben, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der Natur des Silvestertages sei die Geschäftszeit um 19.11 Uhr in jedem Fall längst beendet. Die Frist wurde mit diesem Fax nicht gewahrt.
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