Grenzenloses Gewächs genießt Fünf-Jahres-Frist
(7.12.2003) Üppiges Gesträuch und hoch aufgeschossenes Baumwerk in Grenznähe von Grundstücken haben unter Nachbarn schon zu heftigsten Auswüchsen wechselseitiger Verwünschungen geführt. "Nicht selten bringen derartige Auseinandersetzungen selbst die einst friedlichsten Nachbarn dazu, grußlos aneinander vorbeizuziehen und voneinander allenfalls noch vor Gericht Notiz zu nehmen", so Rechtsanwalt Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Garten mit Baum und Strauch als Grenzverletzer ist vor deutschen Gerichten in vielen Formen aktenkundig. Zwar ist es häufig, doch nach Ablauf bestimmter Fristen nicht rechtens, von seinem Nachbarn die Rodung grenzüberschreitender Gewächse zu verlangen. Darauf macht der Spitzenverband privater Immobilieneigentümer unter Hinweis auf eine gerade ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufmerksam.
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14. November 2003 (Az.: V ZR 102/03) zu Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches geäußert. Ausdrücklich hat der V. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Fällen von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen können, wenn die dafür in dem jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt regelmäßig fünf Jahre. Unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses käme allenfalls eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheine.
In dem Fall, der dem BGH vorlag, stritten zwei Grundstücksnachbarn um zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 Meter hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in Höhe von ca. 9 Metern ungefähr 2,3 Meter, von dem anderen Baum in Höhe von ca. 5 Metern ungefähr 0,4 Meter auf das Grundstück des anderen Nachbarn hinüber. Insgesamt ging von den Bäumen ein reger Niederschlag von Kiefernnadeln und Kiefernzapfen aus.
Für diesen Nadel- und Zapfenfall sei der Nachbar nur dann als Störer verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte. Jedoch komme dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen würden. Sollten die Kiefernnadeln und -zapfen die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Nachbarn verstopfen, so müsse dieser die Beeinträchtigung seines Grundstücks zumindest nicht entschädigungslos hinnehmen.
siehe auch:
- Hecke am laufenden Meter (16.11.2006)
- Pflanzen dürfen öffentliche Wege nicht beeinträchtigen (22.6.2005)
- Kiefern in Nachbars Garten: BGH zu Nachbarstreit (18.11.2003)
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ausgewählte weitere Meldungen:
- Beim Dachgarten auf der Garage gelten Grenzabstände nicht (28.10.2003)
- Pflanzabstände von Hecken - eine Wissenschaft für sich (10.4.2003)
- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
siehe zudem:
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