Kiefern in Nachbars Garten: BGH zu Nachbarstreit
(18.11.2003) Grundbesitzer müssen laut einer BGH-Entscheidung Laub oder Tannen- respektive Kiefernzapfen aus Nachbars Garten nicht unbedingt dulden: Wenn ein Baum zu nahe an der Gartengrenze zum Nachbarn gepflanzt wurde und die Beeinträchtigungen durch Laub oder Schattenwurf das zumutbare Maß überschreiten, sei eine Entschädigung möglich - stellte der für Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes fest. (V ZR 102/03 - Urteil vom 14. November 2003)
Der Fall: In einem mehr als vierjährigen Rechtsstreit zwischen zwei Hausnachbarn aus Cuxhaven macht der Kläger geltend, dass er wegen der von zwei Kiefern des Nachbarn herabfallenden Nadeln und Zapfen mehrmals im Jahr Dach, Dachrinnen und Garten säubern müsse. Wegen des extremen Nadelbefalls habe er zudem seinen Gartenteich zugeschüttet.
Die Entscheidung: Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlußfrist (fünf Jahren) abgelaufen ist. Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheine. Auch könne der Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht zu duldende Einwirkungen auf sein Grundstück, selbst wenn sie auf dem weiteren Höhenwachstum der Bäume beruhten, nach §§ 906, 1004 BGB abwehren. Die Beseitigung herüberragender Zweige könne der Eigentümer nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Der Nadel- und Zapfenfall gehöre ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür sei der Nachbar als "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB allerdings nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung halte. In diesem Fall müsse der benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht dulden; könne er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige.
In dem konkreten Fall hat der V. Zivilsenat die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit er mit dem Rechtsmittel sein Ziel weiterverfolgt hat, die Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern und zum Abschneiden des in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m auf sein Grundstück herüberragenden Astes zu verpflichten. Dagegen hat er das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muß nun aufklären, ob die Kiefernnadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopfen und das Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht haben. Falls das zutrifft, muß das Berufungsgericht abwägen, ob der Kläger das entschädigungslos hinzunehmen hat.
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