Vor der Einführung im September: Zweiten Mindestlohn jetzt bereits bei der Kalkulation von Bauaufträgen berücksichtigen
(14.2.2003) Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie rät Unternehmen, bei der Kalkulation von Bauaufträgen, die über den 1. September hinaus gingen, bereits jetzt den zweiten Mindestlohn zu berücksichtigen. Bei einzelnen Betrieben könne der neue Mindestlohn zu höheren Kosten führen, wenn Mitarbeiter auf Grund ihrer Qualifikation in die neue, höhere Lohngruppe einzustufen sind.
Der Hauptverband weist außerdem darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Zahlung des für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohnes eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Daher sollte der Hauptunternehmer auch beim Einsatz von Nachunternehmern auf die Einhaltung des Mindestlohnes drängen, da er laut Arbeitnehmerentsendegesetz für die Verstöße seines Nachunternehmers haftet.
Der zweite Mindestlohn beträgt ab 1. September 2003 in den alten Bundesländern 12,47 Euro und in den neuen Bundesländern 10,01 Euro. Nach der Mindestlohnverordnung ist der zweite Mindestlohn an alle Arbeitnehmer zu zahlen, die in die Lohngruppe 2 - Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer - einzugruppieren sind.
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