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Bundessteuerberaterkammer: Freistellungsbescheinigung diskriminiert Baubetriebe

(5.6.2002) Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG wird als Zwangsmittel der besonderen Art eingesetzt, das weit über die gesetzgeberische Intention hinausgeht und alleine die Baubranche diskriminiert. Auslöser für diese Kritik der Bundessteuerberaterkammer ist die Handhabung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, denn laut Bundesfinanzministerium sollen Freistellungsbescheinigungen für Baubetriebe von den Finanzämtern auch dann nicht erteilt werden, "wenn z. B. nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt". Damit werden auch Bauunternehmern, die einige Male Umsatzsteuer-Voranmeldungen verspätet abgegeben oder Umsatzsteuer verspätet überwiesen haben, die Freistellungsbescheinigungen verwehrt, obgleich die neue Bauabzugssteuer lediglich darauf abzielen soll, Schwarzarbeit zu verhindern und dabei die Erhebung von Gewinnsteuern sicherzustellen.

Die Bundessteuerberaterkammer sieht das Baugewerbe dadurch in einem Teufelskreis. Hintergrund sind die schleppenden Zahlungseingänge, die sich bei mehr als der Hälfte der Baubetriebe nach Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung um mindestens drei Monate verzögern. Wegen der vorgeschriebenen Sollversteuerung bei der Umsatzsteuer muss dann die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer vorfinanziert werden. Geraten oder gerieten die betroffenen Baubetriebe in der Vergangenheit dabei in Verzug, so soll keine Freistellungsbescheinigung mehr ausgestellt werden, auf die sie aber zur Akquisition neuer Aufträge angewiesen sind.

In einer neuen Eingabe zur Bauabzugssteuer hat die Bundessteuerberaterkammer jetzt an das Bundesfinanzministerium appelliert, die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen versagt werden kann, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe darzustellen. Grundlage dafür seien auch die Beschlüsse von zwei Finanzgerichten (FG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, 8 B 8408/01 und FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.4.2002, I V 55/02), die klar und eindeutig ausführen, dass Freistellungsbescheinigungen nicht dazu verwendet werden dürfen, Steuerschulden einzutreiben (insbesondere bei der Umsatzsteuer) oder jedwedes Fehlverhalten der Steuerpflichtigen zu ahnden.

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