Rechtssicherheit hergestellt: Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen weiterhin rechtens
(15.6.2001) Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.05.2001 eine "Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen" erlassen. Die Verordnung ist am 29.05.01 in Kraft getreten (BGBl I 981 vom 28.05.01). Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen zeigte sich erleichtert, dass damit nun geklärt sei, dass die Abschlagszahlungsregelung der Makler- und Bauträgerverordnung zulässig bleibt und die gängigen Bauträgerverträge, zu denen auch die vom GdW herausgegebenen Kaufverträge für Eigenheim und Eigentumswohnungen gehören, nicht vor dem "Aus" stehen.
Äußerungen des stellvertretenden Vorsitzenden des VII. Senats des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Thode, hatten zunächst zu erheblicher Verunsicherung geführt: Prof. Dr. Thode vertrat die Auffassung, dass nach dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" seit dem 1.5.2000 Abschlagszahlungen nach §3 der Makler- und Bauträgerverordnung MaBV nicht mehr mit dem AGB-Gesetz und dem gesetzlichen Leitbild bei Werkverträgen vereinbar seien.
Wäre es nicht zu einer Neuregelung gekommen, wären die bisherigen Regelungen über die Zahlung von Abschlägen in Bauträgerverträgen nicht mehr rechtswirksam gewesen. Die Bauträger hätten den Kaufpreis erst nach kompletter Fertigstellung des Bauwerkes und nach erfolgter Eigentumsumschreibung verlangen können. Die hierdurch entstandenen Kosten für die Zwischenfinanzierung hätten die Bauträger zusätzlich erheblich belastet.
Das Bundesjustizministerium stellt mit der genannten Verordnung nun klar, dass die Abschlagszahlungen entsprechend §3 der MaBV in solchen Werkverträgen zulässig sind. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1.5.2000.
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