Urteile: Säumiger Wohnungseigentümer muss sich warm anziehen
(7.12.2002) Lässt ein Wohnungseigentümer erhebliche Wohngeldschulden für Heizung, Wasser oder andere "Nebenkosten" auflaufen, darf die Eigentümergemeinschaft unter Umständen die Versorgung seiner Wohnung mit Heizung und Wasser sperren. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Wie Wüstenrot mitteilt, hat das Kammergericht Berlin kürzlich in zwei Fällen (24 W 7/01 und 24 W 94/01) eine mehrheitlich beschlossene Versorgungssperre für wirksam erklärt. Laut Gericht ist es einer Gemeinschaft nicht zumutbar, auf Dauer einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen säumigen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter zu übernehmen.
Dagegen hat das Oberlandesgericht Köln (2 U 74/99) in einem anderen Fall eine Versorgungssperre für unzulässig erklärt. Dabei handelte es sich um eine vermietete Eigentumswohnung. Es waren Wohngelder rückständig, die bereits vor Mietbeginn aufgelaufen waren. Die laufenden Verbrauchskosten zahlte die Mieterin aber ordnungsgemäß.
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