Schuldzinsen für ein teilweise selbstgenutztes Gebäude absetzbar machen
(3.12.2002) Schuldzinsen, die wegen der Finanzierung eines teils vermieteten, teils selbstbewohnten Gebäudes anfallen, können unter Umständen auch beim Kauf einer solchen Immobilie ganz dem vermieteten Teil zugeordnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 9. Juli 2002 (Az.: IX R 65/00) entschieden. Als Konsequenz wären dann der Abzug in voller Höhe als Werbungskosten und entsprechende Steuerersparnisse möglich. Nach Angaben von Wüstenrot empfiehlt es sich daher, das gesamte eingesetzte Eigenkapital dem selbstgenutzten Gebäudeteil zuzuordnen. Zinsen auf Darlehen für diesen Teil sind - wie immer bei selbstgenutztem Wohneigentum - weiterhin nicht abzugsfähig.
Wie Wüstenrot mitteilt, steht die Entscheidung des BFH im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich aus einer Anordnung des Bundesfinanzministeriums vom 10.12.1999 ergibt. Danach war eine ausschließliche Zuordnung von Schuldzinsen zum vermieteten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes nur im Falle der Herstellung möglich - man musste also Bauherr sein. Beim Kauf schloss das Ministerium hingegen eine solche Zuordnung aus.
Dem hat nun der Bundesfinanzhof widersprochen. Zur Voraussetzung macht er nach Angaben von Wüstenrot, dass der Steuerzahler dem vermieteten Bereich die anteiligen Anschaffungskosten gesondert zuordnet. Diese Anschaffungskosten könne er dann mit Geldbeträgen aus einem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlen und die Zinsen voll als Werbungskosten absetzen.
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