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nur noch bis zum 31.12.2002 Eigenheimzulage nach altem Recht

(18.10.2002) Zum Ergebnis der Koalitionsgespräche der beiden Regierungsparteien teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass ...

  • sich die Eigenheimzulage in Zukunft auf Personen oder Familien mit Kindern konzentrieren wird: Für diesen Personenkreis ist eine einheitliche Förderung für Neubauten und Bestandserwerbe in Höhe von jährlich 1.200 EUR je Kind vorgesehen - und zwar 8 Jahre lang.
     
  • Soweit diese Förderung gewährt wird, bleibt auch die ökologische Zusatzförderung erhalten:
    • 256 Euro (mal 8) bei Einbau von Wärmepumpen oder anderen CO₂-mindernden Anlagen
    • 205 Euro (mal 8) bei Erfüllung des "Niedrigenergiehaus-Standards" - sollen beibehalten werden.
       
  • Die Einkunftsgrenze für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum wird auf 70.000 EUR/140.000 EUR für Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehepaare abgesenkt.
     
  • Diese neuen Regelungen sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2002 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2002 auf Grund eines rechtswirksamen obligatorischen Vertrags (Notarvertrag) angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Anders gewendet: Bei Notarverträgen oder Bauanträgen vor dem 1. Januar 2003 gilt das alte Recht weiter.

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