Hochwasservorsorge gilt steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung
(28.2.2002) Viele Regionen Deutschlands sind immer wieder von Hochwasser betroffen. Deswegen ist es naheliegend, dass sich Immobilienbesitzer in diesen Gegenden wappnen wollen und Schutzmauern errichten. Leider können sie dabei nicht auf eine großzügige Unterstützung durch den Fiskus hoffen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zählen diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 2 K 2546/95)
Der Sachverhalt: Ein Hauseigentümer aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz war Opfer eines Hochwassers geworden. Die Fluten waren in den Keller eingedrungen, er hatte dadurch erheblichen Schaden erlitten. Das sollte ihm in Zukunft nicht mehr passieren, beschloss er, und nahm den Bau einer Schutzmauer in Angriff. Als er das Werk vollendet hatte, machte er die Ausgaben dafür in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der zuständige Finanzbeamte verweigerte aber diese Abschreibungsmöglichkeit. Der Betroffene wiederum wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor das Finanzgericht.
Das Urteil: Der Hausbesitzer verlor den Prozess, denn die Juristen schlossen sich in diesem Fall der Rechtsansicht des Finanzamts an. Bei der Errichtung einer Hochwasser-Schutzmauer handle es sich um so genannte Herstellungskosten für ein Gebäude. Und diese gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, die nach dem Gesetz komplett binnen eines Jahres geltend gemacht werden kann. Eine außergewöhnliche Belastung, so die Richter, scheide beim Bau einer Schutzmauer schon deswegen aus, weil der Betroffene für seine Ausgaben schließlich einen Gegenwert erhalten habe.
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