Mietrecht: Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren innerhalb von sechs Monaten
(23.2.2002) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegt der kurzen Verjährung des § 558 BGB. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, wonach eine rasche Auseinandersetzung und Klarstellung der Ansprüche aus einem Mietverhältnis gewährleistet werden soll.
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen. Das LG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
Ansprüche des Klägers aus dem Mietverhältnis verjährt seien. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Verjährungsfrist des § 558 BGB
bereits abgelaufen. Nach dieser Vorschrift verjähren Ersatzansprüche des Vermieters
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache innerhalb von sechs Monaten.
Hierunter fallen auch die Ersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zwischen den Parteien eines
Mietverhältnisses soll eine rasche Auseinandersetzung und Klarstellung der Ansprüche
erfolgen. Verstreicht nach der Rückgabe der Sache eine längere Zeit, so wird es immer
schwieriger, den Zustand der Mietsache zu ermitteln.
siehe auch:
- OLG Report mit dem Volltext
- Meldung vom 10.2.200: Streitpunkt Schönheitsreparaturen - Wer muss zahlen?
- Meldung vom 26.10.2001: Schönheit,
was ist das? Wohnungseigentümer und Mieter stritten um Qualität von Reparaturen
- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" bei BAULINKS.de