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Hauserbschaften auch im neuen Jahr steuerbegünstigt: Insbesondere in ländlichen Gegenden hohe Steuereinsparungen / neue Freibeträge in Euro

(21.12.2001) Die eigentlich zum 31.12.2001 auslaufende - günstige - Bewertungsregelung für Haus- und Grundbesitz im Erbschaft- und Schenkungsteuerfall ist um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2006 verlängert worden. "Damit", so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., "besteht auch in nächster Zukunft die Möglichkeit, Haus- und Grundbesitz im Verhältnis zu Bargeld oder Wertpapieren erheblich steuerbegünstigt zu vererben." Hohe Einsparungen seien insbesondere in ländlichen Gegenden sowie Klein- und Mittelstädten möglich, da hier die Besteuerung in der Regel nach dem günstigen Ertragswertverfahren erfolge und nicht nach dem 80-prozentigen Grundstückswert, der insbesondere in Großstädten wie Frankfurt, Düsseldorf oder Stuttgart zu erheblich höheren Werten führe.

Nach der nun auch weiterhin gültigen Bewertungsformel für die Vererbung und Verschenkung von bebautem Grundbesitz wird dieser nach der Formel in Ansatz gebracht:

  • Jahresnettokaltmiete x 12,5 mit Zu- und Abschlägen je nach Alter und Nutzung,
  • mindestens jedoch der 80-prozentige Grundstückswert des unbebauten Grundstücks.

Hierdurch ergeben sich in der Regel erhebliche Steuerersparnisse im Verhältnis zu Barvermögen, da nach dieser Berechnungsmethode häufig nur ein Wert von rd. 50% des tatsächlichen Verkehrs- (Verkaufs-)wertes des Hause erreicht wird. Vererbt daher eine verstorbene Person ihrem Kind ...

  • Barvermögen in Höhe von 800.000,00 Mark, zahlt dieser nach Abzug seines Freibetrages von 400.000,00 DM für die restlichen 400.000,00 Mark 11 % Erbschaftsteuer, mithin 44.000,00 Mark.
  • Die Vererbung seines Hauses dagegen im gleichen Verkehrswert bleibt aufgrund der vorstehenden Berechnungsmethode meistens steuerfrei, da der etwa halbierte Wert im Erbschaft- und Schenkungsteuerverfahren im Freibetrag liegt.

Insbesondere bei Vererbung oder Verschenkung an weitläufige Verwandtschaftsgrade oder Lebensgefährten kann es sich daher lohnen, anstelle von Barvermögen bebauten Grundbesitz zu vererben oder zu verschenken:

  • So löst z. B. eine Barerbschaft von 600.000,00 Mark unter Lebensgefährten eine Erbschaftsteuer von rd. 172.000,00 Mark aus,
  • die Vererbung oder Verschenkung eines Einfamilienhauses im gleichen Verkehrswert jedoch bei einem etwa halbierten Steuerwert nur rd. 66.000,00 Mark. Steuerersparnis mithin über 100.000,00 Mark.

In Ballungsgebieten sowie Städten wie München, Stuttgart, Düsseldorf oder Frankfurt sollten hingegen zum Zwecke der Steuerersparnis bereits zu Lebzeiten Anteile am Hauseigentum auf Ehepartner sowie Kinder oder Enkel übertragen werden, um die Erbschaftsteuerlast im Erbfall deutlich zu senken und bereits zu Lebzeiten die Freibeträge für Vermögensübertragungen auszunutzen.

Übrigens: Bedingt durch die Währungsumstellung von DM auf EURO kommt es auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 01.01.2002 zu neuen Freibeträgen. Diese lauten für Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.01.2002 wie folgt:

Ehegatten 307.000 €
Kinder, Stiefkinder sowie Abkömmlinge bereits verstorbener Kinder (Enkel)  205.000 €
Enkel und Stiefenkel, soweit der Elternteil noch nicht verstorben ist sowie Eltern und Voreltern  51.200 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb durch Schenkung sowie Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten sowie der geschiedene Ehegatte  10.300 €
alle übrigen Erwerber, also entferntere Verwandte und sonstige Personen, auch Verlobte oder Lebensgefährten  5.200 €

siehe auch:


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