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Neue Förderrichtlinien für Wärmepumpen seit Anfang 2020 - zusammengefasst auf 12 Seiten


  

(5.3.2020) Zur Erinnerung: Seit dem 1. Januar 2020 gelten für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme neue Förderrichtlinien. Die Bundesregierung unterstützt den Einbau klimafreundlicher Heizungen wie Wärmepumpen im Rahmen ihres Marktanreizprogramms (MAP) regulär mit einem Investitionszuschuss von bis zu 35% im Neubau und in der Modernisierung. Wird eine Ölheizung ersetzt, werden Wärmepumpen sogar mit bis zu 45% Erstattung der Investitionskosten gefördert.

Zu den Kosten, die rund um den Heizungstausch erstattet werden, zählen beispielsweise auch die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte, für den Einbau von Flächenheizungen und für die Erschließung der Wärmequelle (Erdbohrungen), etc.

Effiziente Heizungssysteme werden über das Marktanreizprogramm und die KfW bereits seit Jahren gefördert. Im Vergleich zu der bis 2019 geltenden MAP-Förderung ist sind im Wesentlichen folgende Punkte angepasst worden:

  • Umstellung auf eine Anteilsförderung: Für die Errichtung einer Wärmepumpe und die dazugehörigen notwendigen Umfeldmaßnahmen beträgt die Förderung sowohl im Bestand als auch im Neubau 35% der förderfähigen Kosten.
  • Durch eine Austauschprämie erhöht sich die Anteilsförderung beim Ersatz einer Ölheizung auf 45% der förderfähigen Kosten. Weitere Bonusförderungen gibt es nicht mehr.
  • Förderung gibt es auch für Wärmepumpen, die nur die Bereitstellung der Raumheizung übernehmen - selbst wenn die Warmwasserbereitung nicht über Erneuerbare Energien erfolgt.
  • Die Förderung wird auf Hybridheizungen (Gas- sowie EE-Hybrid) ausgeweitet.
  • Der Bewilligungszeitraum wird auf 12 Monate verlängert.

Die förderfähigen Kosten betragen bei Wohngebäuden je Wohneinheit maximal 50.000 Euro (brutto) und bei Nichtwohngebäuden maximal 3,5 Mio. Euro (brutto). Entscheidend ist, dass die Anträge vor Vorhabensbeginn beim BAFA gestellt werden. Die eingereichten Kosten dürfen die beantragte Summe nicht übersteigen. Wichtig: Für alle, die den Antrag bereits in 2019 gestellt haben, gelten die alten Förderbedingungen rechtsverbindlich!

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