Bundesnetzagentur startet erste Ausschreibung für KWK-Anlagen
(8.10.2017) Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber auch die Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis einschließlich 50 Megawatt (MW) auf Ausschreibungen umgestellt. „Die wettbewerbliche Ermittlung der KWK-Förderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen Umgestaltung der deutschen Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird bei der Durchführung der KWK-Ausschreibungen auf ihre Erfahrungen aus den EE-Ausschreibungen zurückgreifen“, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, am 6. Oktober.
Wettbewerbliche Ermittlung der Zuschlagszahlungen
Die Höhe der Zuschlagszahlungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden nach dem KWKG für neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern wettbewerblich ermittelt. Für den Gebotstermin am 1. Dezember 2017 beträgt das Höchstgebot 7 ct/kWh. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der Ausschreibungsrunde erreicht ist. Für diese erste Runde beträgt das Ausschreibungsvolumen für KWK-Anlagen 100 MW installierte KWK-Leistung. Die aktuellen Ausschreibungsbedingungen sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter bundesnetzagentur.de/kwk-ausschreibung veröffentlicht.
Die Ausschreibungen betreffen grundsätzlich alle Anlagen im Anlagensegment. Eine Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist für die Teilnahme an den Ausschreibungen nicht erforderlich. Die Bieter müssen die Projekte aber im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert haben. Im ersten Gebotstermin ist es ausreichend, wenn der Registrierungsantrag dem Gebot beigefügt wird.
Die Bundesnetzagentur hat mit der Bekanntmachung der Ausschreibung Formulare für die Gebotsabgabe veröffentlicht, die alle Bieter verwenden müssen, um an den Ausschreibungen teilnehmen zu dürfen. Diese Formulare helfen, das Verfahren schnell und rechtssicher abzuwickeln.
Mit der Bekanntgabe der Ausschreibungen am 6.10.2017 begann auch die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Verzichtserklärung nach §35 Absatz 14 KWKG. Diese ist wichtig für Anlagenbetreiber, deren Anlagen die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen erfüllen und die eine Förderung nach dem alten Förderregime der gesetzlich festgelegten Zuschlagszahlungen in Anspruch nehmen können und wollen. Das Formular zur Abgabe der Verzichtserklärung ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter bundesnetzagentur.de/kwk-verzichtserklaerung veröffentlicht.
Für die Branche von großer Bedeutung
Anlässlich der ersten Ausschreibung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erklärte Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung:
„Die Bekanntgabe der ersten Ausschreibung für KWK-
Für die Zukunft zeichne sich laut BDEW jedoch eine neue Herausforderung ab: „Da die innovativen KWK-Systeme mit hohen Anteilen von Wärme aus Erneuerbaren Energien ab dem 1. Juni 2018 höhere Zuschläge von bis zu 12 Cent/kWh bei den Auktionen erhalten können, sollte der Finanzrahmen im KWK-Gesetz von 1,5 auf mindestens 2 Milliarden Euro angehoben werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass es zu Lasten der KWK-Anlagen im Bereich über 2 Megawatt geht. Um den langen Planungszeiträumen für größere KWK-Anlagen gerecht zu werden, sollte die Gültigkeitsdauer des KWK-Gesetzes zudem bis mindestens 2025 verlängert werden. Andernfalls droht ab Ende 2022 ein völliger Ausbaustopp bei der klimaschonenden KWK.“
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Kraft-Wärme-Kopplung im alternative Energien-Magazin auf Baulinks
- Literatur / Bücher zum Thema KWK bei Baubuch / Amazon.de