Wasserschäden: Mieter nur haftbar, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde
(10.4.2017) Wasserschäden haben es mitunter in sich: Gleichwohl können Mieter laut LBS-Infodienst Recht und Steuern nur haftbar gemacht werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 164/15)
Der Fall: Ein wandmontierter Boiler in einer Mietwohnung leckte. Möglicherweise lag es an einem Zulaufventil, das nicht vollständig zugedreht wurde. Jedenfalls trat in einem größeren Umfang Wasser aus, bevor der Fehler bemerkt wurde. Der Schaden betrug etwa 10.000 Euro, und die Versicherung des Wohnungseigentümers wollte das Geld von dem Mieter einfordern, weil dessen Fehlverhalten ursächlich gewesen sei. Der weigerte sich, es kam zu einem Zivilverfahren durch zwei Instanzen.
Das Urteil: Die Richter kamen nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass in diesem Fall allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen sei - und dafür müsse er nicht haften. Eine weitergehende grobe Fahrlässigkeit, bei der die Übernahme des Schadens tatsächlich in Frage gekommen wäre, konnte die Versicherung dem Mieter nicht nachweisen.
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siehe zudem:
- Leckageschutz und Sanitärinstallation im Sanitärtechnik-Magazin auf Baulinks
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