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Risikogebiete, Hochwasserentstehungsgebiete, ...: Debatte über den Hochwasserschutz

(22.3.2017; Weltwassertag) Die Einführung neuer Gebietskategorien im Bereich des Hochwasserschutzes stößt bei Experten auf ein geteiltes Echo. Dies wurde am 20. März bei einer Sachverständigen-Anhörung des Umweltausschusses deutlich. Die Gebietskategorien „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sowie „Hochwasserentstehungsgebiete“ sind Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur „Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ (siehe Drucksache 18/10879). In „Risikogebieten“ sollen u.a. Neuregelungen für ein „hochwasserangepasstes Bauen“ sowie ein Verbot neuer Heizölverbrauchsanlagen gelten. Für Hochwasserentstehungsgebiete legt der Entwurf neue Genehmigungsauflagen für Bauvorhaben fest.

Erleichterung und Beschleunigung

Die Gesetzesnovelle zielt darauf ab, die Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen zu erleichtern und zu beschleunigen. So sollen etwa ...

  • Länder für Grundstücke, die für bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden, ein Vorkaufsrecht erhalten und
  • Gerichtsverfahren gegen genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigt werden, indem die erste Instanz der Verwaltungsgerichte wegfällt.

Für und Wider

Gerhard Spilok vom baden-württembergischen Umweltministerium kritisierte, dass der Entwurf sogenannte „Abwägungsbelange“ außerhalb der Risikogebiete vorsehe. Dadurch könnten in einem Genehmigungsverfahren gefährdungsrelevante Punkte wie etwa nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger „weggewogen“ werden. Zudem bemängelte Spilok eine Bevorzugung von Infrastrukturprojekten gegenüber privaten Bauvorhaben. Während beim Häuserbau ein Ausgleich für die verbaute Fläche garantiert werden müsse (Retentionsausgleich), sei dies für Straßen und Bahndämme nicht vorgesehen.

Die Juristin Miriam Vollmer warf die Frage auf, „ob sich die grundsätzlich wünschenswerten Änderungen negativ auf den Städtebau auswirken“. Das Risikogebiet sei nicht hinreichend abgegrenzt, sagte sie, und verwies auf die Restriktionen für Bauleitplanung und Bauweise in dieser Gebietskategorie. Sie forderte, zwischen Gebieten mit hohem und geringem Hochwasserrisiko zu differenzieren, um Kosten für Bauvorhaben zu reduzieren. Problematisch sei auch, dass die Gebietskategorie „Hochwasserentstehungsgebiet“ von den Ländern definiert würde. Eine „Rechtszersplitterung“ und Rechtsunsicherheit sei zu befürchten, sagte Vollmer.

Sinnvoller als die geplanten Hochwasserentstehungsgebiete seien gezielte Regenwasserrückhaltemaßnahmen in den Kommunen, kritisierte Steffen Pingen vom Deutschen Bauernverband. Er betonte, dass die Auflagen für Risikogebiete für bereits bestehende landwirtschaftliche Anlagen kaum umsetzbar seien. „Sie wären nur durch eine Umdeichung der Betriebe oder Warften möglich“, sagte er. Ein Vorkaufsrecht der Länder für Grundstücke in Überschwemmungsgebieten lehnte er ab. Er forderte, dass Landwirte stärker einbezogen und auch in Überschwemmungsgebieten weiterhin Bewirtschaftungsmöglichkeiten haben.

Die Geographin Mariele Evers von der Uni Bonn empfahl, Hochwasserrückhaltemaßnahmen stärker in den Blick zu nehmen. Ziel der Novelle sei es, den Flüssen mehr Raum zu geben. Letztendlich ziele sie aber vor allem auf Hochwassersschutzanlagen ab, sagte Evers. Zudem seien Starkregen und urbane Sturzfluten nicht hinreichend beachtet. Da die Abflusswege der Gewässer bekannt seien, könnten Starkregenkarten zur Risikominderung beitragen. Evers begrüßte die vorgesehenen Bauvorschriften für Risikogebiete. Im Hinblick auf die Schäden, die Heizölanlagen in Ökosystemen und Gebäuden verursachen können, sei ein Verbot beziehungsweise eine Nachrüstpflicht sinnvoll.

„Es gibt keinen absoluten Hochwasserschutz“, betonte Ulrich Kraus vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die Einführung von Risikogebieten und Hochwasserentstehungsgebiete in der sächsischen Gesetzgebung hätten sich aber bewährt.

Der Jurist Kurt Faßbender von der Uni Leipzig sagte, dass baurechtliche Vorgaben in Hochwassergebieten in der Praxis häufig nicht beachtet würden. Er hoffe, dass die Novelle dieses Vollzugsdefizit beende.

Als Vertreter der der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände resümierte Otto Huter, dass die Gesetzesnovelle den Vorsorgegedanken im Bereich des Hochwasserschutzes stärke. Zudem erlaube sie den Kommunen, langfristige Lösungen umzusetzen.

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