Weiches Wasser ist nicht einfach einklagbar
(21.7.2014) Man hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Unzufrieden zeigte sich ein Grundstücksbesitzer, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte. Doch das ist wohl durchaus noch im Bereich des Zumutbaren - wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet. (Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)
Der Fall: Besagter Grundstücksbesitzer ärgerte sich über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war ihm mit einem Härtegrad von 24,4 zu hart, und er befürchtete eine Schädigung seiner Rohrleitungen. Außerdem sei er gezwungen, seine Haushaltsgeräte nach eigener Einschätzung unverhältnismäßig häufig zu entkalken; das koste Zeit und Geld. Der Gemeinderat lehnte die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem beharrte dder Kläger auf seinen Vorstellungen und wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltentenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche - mehr aber nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein gewisser Mehraufwand wegen des härteren Wassers sei Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele zu kämpfen.
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siehe zudem:
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