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Dornbracht versus Reuter: Armaturenhersteller wegen Behinderung des Onlinehandels verurteilt


  

(15.11.2013) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 13.1. den Onlinehandel gestärkt: Der Badarmaturenhersteller Dorn­bracht muss wegen gezielter Behinderung des Onlinehandels Schadenersatz in Höhe von rund 800.000 Euro plus Zinsen an den Onlinehändler Reuter zahlen (Az.: VI U (Kart) 11/13).

Grund für die Klage Reuters war eine so genannte Fachhan­delsvereinbarung Dornbrachts. Damit hatte der Armaturenher­steller Großhändlern zwischen 2008 und 2011 spezielle Rabatte gewährt, wenn diese sich verpflichteten, Dornbracht-Produkte nicht an Onlinehändler zu liefern. Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2011 die Fachhandelsvereinbarung als wettbewerbswidrig bemängelt. Die Richter des OLG hatten schon in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Fachhandelsvereinbarung gezielt den Wettbewerb be­hindere.

Andreas Dornbracht ist als absoluter Verfechter des dreistufigen Vertriebsweges mit dem Urteil naturgemäß nicht einverstanden: Man nehme es zur Kenntnis. Gleichwohl will das Iserlohner Familienunternehmen prüfen, inwiefern das Urteil Spielräume bietet, um weiterhin die eigenen Interessen als Premium-Anbieter sowie die Interessen der vertraglich gebundenen Fachhandels- und Handwerkspartner zu schützen.

Das OLG ist der Argumentation Reuters übrigens nicht in allen Punkten gefolgt: Den von Reuter über die 800.000 Euro hinaus beklagten Schaden durch Umsatzverlust sah die Richterin als nicht erwiesen an und lehnte Forderung von Reuter über weitere 1,6 Millionen Euro ab. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.

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