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SOKA-Bau: Neuregelung der Urlaubsvergütung bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch

SOKA-Bau Urlaubsvergütung
  

(24.3.2013) Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ha­ben mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen ohne Lohnan­spruch neu geregelt und die Tarifverträge entsprechend ge­ändert. §8 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Bau­gewerbe (BRTV) sowie §6 der Bayerischen Urlaubsregelung wurden dahingehend ge­ändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohn­anspruch in folgenden Fällen besteht:

  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzah­lung)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Sai­son-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde 14,25% des zuletzt gemelde­ten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtige Stunde. Der Anspruch auf Mindesturlaubs­vergütung für Krankheit ohne Lohn entsteht im laufenden Monat und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung des Arbeitgebers auf dem Arbeitnehmerkonto gutge­schrieben. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde entsteht nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes. Er wird von SOKA-Bau nach Abgabe der letzten Meldung für den Schlechtwetterzeitraum, also nach dem Monat März, dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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