ARGE Baurecht: Baugrundrisiko vertraglich regeln
(17.2.2013) „Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber“. Dieser Satz war früher mal richtig; heute trifft er aber nicht mehr zu, Betont man bei der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.
Baujuristen sind sich darüber einig, dass die Zuweisung des Baugrundrisikos durch den Vertrag erfolgt. Es kann also beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer liegen - oder sogar in mehreren Varianten aufgeteilt sein. Juristen der ARGE Baurecht raten deshalb, möglichst im Vertrag bereits genau festzulegen, wer welches Risiko tragen soll. Im Idealfall führt das zu einer frühzeitigen Untersuchung des Baugrundes. Liegt das Baugrundgutachten vor und sind einige dieser Risiken bekannt, so können sie vertraglich zugewiesen werden. Mit einer ausdrücklichen Zuweisung können alle am Bau Beteiligten ihre Kosten dann so zuverlässig wie möglich kalkulieren, ein Restrisiko bleibt allerdings immer.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Minimalinvasiv: Neue Technologie zur Bodenverbesserung bei weichem Baugrund (23.10.2012)
- Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB) in 5. Auflage (13.9.2012)
- Fachbuch: „Schadensfälle an erdberührten Bauteilen“ (6.7.2012)
- Buchbesprechung: „Schäden bei Baugrubensicherungen” (28.5.2012)
- Bodenplatten-Dämmung/Schalung aus steckbarer Perimeterdämmung (11.5.2010)
siehe zudem: