Wer schweigt, stimmt lang noch nicht zu
(9.7.2012) In der Sprache der Juristen kennt man ein so genanntes "konkludentes Handeln". Damit ist gemeint, dass ein Vertragspartner seinen Willen nicht immer zwingend schriftlich oder mündlich zu erkennen geben muss. Er kann auch durch sein Verhalten seine Zustimmung ausdrücken: zum Beispiel, indem er einfach schweigt. So dachte es sich der Eigentümer einer Wohnung, der gegenüber dem Mieter eine Mieterhöhung angekündigt hatte. Der äußerte sich nicht dazu, worauf der Eigentümer schlichtweg den zusätzlichen Betrag im Lastschriftverfahren vom Konto des Vertragspartners abbuchte. Das funktionierte über viele Monate hinweg so, bis der Mieter schließlich doch Widerspruch einlegte und das zu viel bezahlte Geld auf gerichtlichem Wege zurückforderte.
Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte der Mieter mit dem Widerspruch vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 13 S 41/11) auch Erfolg. Das widerspruchslose Schweigen könne hier keinesfalls als Zustimmung gewertet werden, urteilten die Juristen. Es habe sich hier erschwerend um rechtlich unerfahrene, in der deutschen Sprache ungeübte Mieter gehandelt, bei denen man erst recht davon hätte ausgehen müssen, dass sie aus Angst um das Mietverhältnis und aus Unkenntnis nicht widersprechen.
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