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Unbürokratisches Versickern bei Kupfer- und Zinkdächern

  • Neue Bayerische Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

(12.11.2008) Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat die rechtlichen Vorgaben für die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser geändert. Die erlaubnisfreie Versickerung für Niederschlagswasser von unbeschichteten Metalldächern aus Kupfer und Zink ist damit deutlich erweitert worden. Die neue Verordnung ist seit dem 1. Oktober 2008 in Kraft.


Foto aus dem Beitrag "Archizinc Trophy 2008: Architektur trifft auf Titanzink" vom 19.8.2008

Das metallverarbeitende Handwerk in Bayern und die deutsche Metallindustrie bewerten die Neuregelung ausdrücklich als wegweisende Deregulierungsmaßnahme. Und sie gilt als Beispiel für andere Bundesländer. Die bisher für Metalldächer geltende Regelung hatte aufgrund des geforderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens viele Bauherren, Planer und Architekten zu einem Verzicht von Metalldachlösungen veranlasst. Die neue Regelung lässt wieder einen breiteren Einsatz von Kupfer und Zink erwarten. Selbst die Gemeinden werden entlastet, weil sie durch die Erweiterung der Erlaubnisfreiheit weniger Niederschlagswasser beseitigen müssen.

Nach der neuen Verordnung ist nun grundsätzlich bis insgesamt 1.000 m² Metalldachfläche eine erlaubnisfreie Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht wie einer Mulde zulässig. Regenwasser von Dachflächen oder Dachflächenanteilen unter 50 m² je Versickerungsanlage kann unterirdisch erlaubnisfrei versickert werden. Eine Versickerung des Wassers von Dachflächen über 50 m² ist nach Vorreinigung in bauartzugelassenen, unterirdischen Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohren oder Sickerschächten ebenfalls erlaubnisfrei zulässig. Entsprechende Prüfkriterien für diese Anlagen liegen vor. Weitere technische Details werden in den technischen Regeln TRENGW und TRENOG bestimmt, die zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden sollen.

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