Dachschaden: Mieter muss "Flickwerk" nicht akzeptieren
(20.5.2008) Die Gebrauchserhaltungspflicht eines Vermieters umfasst unter anderem die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume sowie die Berücksichtigung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. "Bei Reparaturen sollte ein Vermieter daher immer darauf achten, dass dabei die Schadensursache dauerhaft beseitigt und nicht nur vorübergehend abgeschwächt oder verdeckt wird", empfiehlt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Der Fall: In einem vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht verhandelten Fall ging es um ständig wiederkehrende Feuchtigkeitsschäden. Durch ein Dach trat in unterschiedlicher Stärke über Jahre hinweg immer wieder Feuchtigkeit ein. Das fing bei einem Tröpfeln an und steigerte sich hin bis zu regelrechten Wassereinbrüchen. Der Vermieter ließ jedoch das Dach nicht ordentlich sanieren sondern nach jedem neuen Wassereintritt lediglich die betroffene Stelle abdichten.
Das Urteil: Da dadurch keine nachhaltige Besserung eintrat, stellte der Mieter die Zahlungen ein und kündigte fristlos. Die Düsseldorfer Richter gaben ihm Recht. Unter diesen Umständen sei ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht mehr möglich gewesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2007, Az. I-10 U 46/07).
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- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
siehe zudem:
- Baurecht, Dachisolierung, Dachziegel, Metalldach, Flachdach, Dachbegrünung, alternative Dachdeckung, Dachentwässerung, Dachzubehör und Dachbaustoffe bei Baulinks
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