"ABC der Gemeinheiten" bei Bauverträgen: "Schlechtwetter"
(23.10.2005) In vielen Bauverträgen taucht der Begriff "amtlich anerkannte Schlechtwetterlage" auf. Das ist irreführend, denn den Begriff gibt es offiziell gar nicht. Erfahrungsgemäß wird "Schlechtwetter" aber gerne von Baufirmen als Entschuldigung für Bauverzögerungen genutzt. Aber in der Tat gibt es auch für manche Bauarbeiten "schlechtes Wetter": Verschiedene Materialien dürfen nicht bei kalten Temperaturen verarbeitet werden, andere nicht bei großer Hitze. Geschieht dies doch, sind Baumängel die unausweichliche Folge. Wirklich beurteilen kann das aber nur ein Sachverständiger, ihn sollte der Bauherr im Zweifelsfall kurzfristig zu Rate ziehen.
Damit der Bauherr nicht von all zu viel "Schlechtwetter" überrascht wird, sollte im Vertrag unbedingt stehen, dass wegen "Schlechtwetter" keine Ausfalltage vereinbart werden. Außerdem, und auch das muss in den Vertrag, muss jeder Schlechtwettertag sofort den Bauherren gemeldet werden. Ist das Wetter wirklich zum Weiterbauen nicht geeignet, dann wird der ausgefallene Tag der Bauzeit offiziell hinzugerechnet.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- nächste Gemeintheit: Terminabsprachen
- letzte Gemeintheit: Schallschutz
- Übersicht der Gemeinheiten
- Key-Note des VPB zum "ABC der Gemeinheiten"
- Verband Privater Bauherren e.V. (VPB)
ausgewählte weitere Meldungen:
- Winterbau: Bauen bei Eis und Schnee (27.9.2005)
- keine Ausrede: QS-Putz trocknet auch bei Schmuddelwetter (18.11.2004)
- Mobile Heizgeräte verhindern Baustopp (4.2.2003)