Urteile rund um den Wohnungseinbruch und Hausratversicherung
(16.7.2005) Einbrecher sind das ganze Jahr über aktiv. Im Sommer nützen sie gerne offen stehende Terrassentüren und gekippte Fenster, um in Immobilien einzudringen. Im Winter kommt ihnen die frühe Dämmerung entgegen. Hundertprozentiger Schutz vor den ungebetenen Gästen ist kaum möglich. Leichtsinn im Vertrauen auf Versicherungsschutz ist aber auch nicht gut. Sonst können Opfer nach dem Diebstahl einen zweiten Schock erleben: Die Hausratversicherung weigert sich mit Hinweis auf grob fahrlässiges Verhalten, für den Schaden aufzukommen. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte rund um das Thema Einbruch gesammelt - von "A" wie Ausflug bis "Z" wie Zweitschlüssel.
Es war ein schöner Herbsttag, deswegen unternahm eine Familie einen Tagesausflug an einen See. Das Schlafzimmerfenster im zweiten Stock blieb gekippt. Ein Dieb kletterte an einem Baugerüst hoch, drang ein und stahl wertvolle Gegenstände. Die Hausratversicherung verweigerte jegliche Leistung - mit Hinweis auf den erheblichen Leichtsinn wegen des gekippten Fensters. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 160/00) sah das allerdings nicht so. Das Gerüst habe in einem Innenhof gestanden, in dem sich regelmäßig Personen aufhielten. Das habe für den Eindringling ein erhebliches Risiko bedeutet. Außerdem wisse man gar nicht, ob die lange Abwesenheit der Familie ausschlaggebend gewesen sei, der Dieb hätte ja auch schon kurz nach dem Verlassen der Wohnung seine Tat begangen haben können.
Eine andere Familie gab viel Geld für Sicherheitsmaßnahmen aus, um Einbrecher abzuschrecken. In der Steuererklärung machte der Haushaltsvorstand diese Investitionen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 K 1125/99) spielten dabei aber nicht mit. Wer Spezialschlösser, Gitter, Videoüberwachung und dergleichen einbauen lasse, der steigere ja im Gegenzug den Wert seiner Immobilie bei einem eventuellen Wiederverkauf und könne deswegen nicht von einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Steuerrechts sprechen.
Ob man es will oder nicht - manchmal ist man kurzfristig Besitzer zweier Wohnungen. Aus der alten Immobilie zieht man gerade aus, in der neuen liegen aber auch schon Teile des Hausrats. Für welchen Standort gilt in diesem Falle eigentlich der Versicherungsschutz? Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 119/98) urteilte folgendermaßen: Entscheidend ist, wo zum Zeitpunkt des Diebstahls der Lebensmittelpunkt liegt. Im konkreten Fall konnte das an Hand des Ummeldebelegs vom Einwohnermeldeamt festgestellt werden. Die Bestohlene ging leer aus, weil die Tat nach der Neuanmeldung in der alten Wohnung geschehen war.
Es gibt viele von ihnen: Die vorsichtigen Zeitgenossen drehen beim Verlassen des Hauses den Schlüssel gleich zwei oder drei Mal um, lassen nie ein Fenster offen stehen und bestellen im Urlaub die Zeitung ab, um keine Hinweise auf ihre Abwesenheit zu geben. Doch was kann eine Assekuranz tatsächlich von ihren Kunden verlangen? Jedenfalls nicht, dass sie den Schlüssel öfter als einmal im Schloss umdrehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 7 U 189/99). Die "Einmal-Dreher" handeln demnach nicht fahrlässig, selbst wenn sie dadurch den Einbrechern ihr Handwerk unwesentlich erleichtern.
Alles andere als kulant zeigen sich Versicherungen und Gerichte, wenn sie feststellen, dass sie vom Bestohlenen angeschwindelt wurden. Wer wissentlich und willentlich eine kleinere Wohnfläche angegeben hat, um seine Prämien für die Hausrat gering zu halten, der geht im Falle eines Einbruchs komplett leer aus. So urteilte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 15/99). Der Vertrag sei wegen arglistiger Täuschung durch den Kunden zu Recht angefochten worden.
Nicht immer ist es die schlimmste Folge eines Einbruchs, dass Wertsachen gestohlen wurden. Manchmal sind die Kriminellen auch nur darauf aus, die Einrichtung zu verwüsten. Eine Versicherung, so entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 106/01), kann jedenfalls nicht mit der Begründung, es sei ja nichts von Wert weggekommen, die Leistung verweigern. Wurde einfach "nur" randaliert, muss die Assekuranz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der Einbruchsdiebstahl- und Raubversicherung trotzdem bezahlen.
Größte Vorsicht ist angesagt, wenn man seine Wohnungsschlüssel im abgesperrten Auto liegen lässt - und zudem auch noch Papiere, die auf die Adresse schließen lassen. Eine Frau hatte das getan, während sie zwei Stunden lang Tennis spielte. Diebe schlitzten das Verdeck ihres Cabrios auf, fanden prompt Schlüssel und Anschrift und raubten dann blitzschnell die Wohnung aus. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 7 O 613/97) schloss sich der Rechtsmeinung der Hausratversicherung an. Die Bestohlene erhielt keinen Cent Schadenersatz.
Mindestens genauso leichtsinnig ist es, den Ersatzschlüssel für seine Immobilie im Briefkasten zu verwahren. Das ist nämlich der Ort, an dem Diebe garantiert nachschauen - so wie unter der Fußmatte und auf der Fensterbank. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 255/97) verweigerte einem Ehepaar, das dem Briefkasten-Versteck vertraut hatte, den Schadenersatz.
Nach einem Einbruch ist ein Versicherter nicht verpflichtet, sofort an alle möglichen Konsequenzen zu denken. Ein Arzt etwa hatte, nachdem Fremde in seine Praxis eingedrungen waren, nicht bemerkt, dass diese aus einem Spind den Zweitschlüssel für sein Auto entwendet hatten. Zehn Tage später wurde es gestohlen. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 8 U 128/03) befand, dem Mann sei nichts vorzuwerfen. Er habe keine grobe Fahrlässigkeit begangen, indem er das Schlüssel-Versteck nicht überprüfte.
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- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
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