Gebäude sind nur teilweise "Gemeingut" -Gefahr für die Objekt-Fotografie?
(8.7.2004) Wenn ein Gebäude aus besonderem Blickwinkel fotografiert und das Bild veröffentlicht wird, greift das Urheberrecht für den Architekten bzw. Bauherrn. Sollte ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) als Präzedenzfall gewertet werden, gefährdet dieses die Objekt-Fotografie als Referenz für Architektur und Bauindustrie, warnt Gernot Mantz von der auf Bauthemen spezialisierten PR-Agentur pr nord (Braunschweig).
Im konkreten Fall hatte die Hundertwasser-Stiftung gegen die Verbreitung eines Fotos des bekannten Künstler-Hauses in Wien geklagt - dieses wurde aus einer höher gelegenen Privatwohnung gegenüber "geschossen". Der BGH entschied zugunsten der Stiftung (Az. I ZR 192/00) und stellte fest, dass die Schrankenbestimmungen des § 59 Abs.1 des Urhebergesetzes nur solche Aufnahmen privilegiert und von einer Genehmigung ausnimmt, die von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden. Diese Regel muss nach Auffassung des BGH im Interesse des Urhebers restriktiv ausgelegt werden. Denn solche Bauwerke seien nur "in gewissem Sinne Gemeingut geworden".
"Der BGH bezog sich zwar auf so genannte 'Werke der Baukunst' und meint damit wohl vor allem erlesene und künstlerisch bedeutsame Bauwerke. Aber es könnte zum Präzedenzfall auch für andere Gebäude werden", stellt Mantz fest. Darum sollten Bauunternehmen, die Objekt-Fotos als Referenzobjekte nutzen wollen, auf jeden Fall vorher die schriftliche Genehmigung des Architekten bzw. aller Personen einholen, die einen Urheberrechtsanspruch anmelden könnten.
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siehe zudem:
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- architektur-online.de und BAULINKS.de