Selbstgenutzte Immobilien steuerfrei übertragen
(20.4.2004) Ehegatten können - unabhängig jeglicher Freibeträge - im Inland selbstgenutzte Immobilien völlig steuerfrei ganz oder teilweise an den anderen Partner übertragen. Auf diesen wichtigen Aspekt im Erbschaftsteuergesetz weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin. (Paragraf 13, Absatz 1, Nr. 4a, Erbschaftsteuergesetz). Der Wert des Objekts ist dabei unerheblich.
Einzige Bedingung: Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt der Familie darstellen und überwiegend eigenen Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören dazu nicht. Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der Nutzung oder gar ein Verkauf haben keinen Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar. „Wittert das Finanzamt allerdings einen Gestaltungsmissbrauch, schlägt die Steuerfalle zu,“ warnt Anette Rehm und rät zur vorherigen Information bei einem Steuerberater.
siehe auch:
- Quelle Bausparkasse
- Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
ausgewählte weitere Meldungen:
- Vererben oder verschenken? Vorzeitige Hausübertragung an die Kinder ratsam? (14.4.2004)
- Neue Broschüre zur vorweggenommenen Erbfolge (23.2.2004)
- Höhere Steuerbelastung bei Erbschaften drohen bereits 2004 (11.1.2004)
- Was sich im Jahr 2004 für Immobilienbesitzer und Häuslekäufer ändert (22.12.2003)
- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zum Thema Erben und Vererben bei Amazon.de - konkret z.B.:
- Baurecht, Baugesetze, Urteile bei Baulinks