Frische Farben eingeklagt: Betonpflaster in Anthrazit muss länger als zwei Jahre glänzen
(2.3.2004) Wenn mit einer Baufirma bei einem Projekt eine bestimmte Farbe vereinbart wurde, dann muss dieser Ton auch längerfristig haltbar bzw. sichtbar sein. Ist schon zwei Jahre später alles wieder verblasst, kann es nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern für den Handwerker zu teuren Nachforderungen kommen. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 3 U 21/01)
Der Fall: Ein Immobilienbesitzer hatte sich die Verschönerung seines Anwesens zum Ziel gesetzt. Mit dem hell geklinkerten Haus sollte ein anthrazitfarbenes Betonsteinpflaster einen Kontrast bilden. Er beauftragte eine Firma, den neuen Bodenbelag zu verlegen. Im Vertrag war ausdrücklich vom Farbton "Anthrazit" die Rede. Doch lange währte die Freude nicht: Bereits zwei Jahre nach den Arbeiten waren die Steine nur noch hellgrau. Ein Nachbesserungsversuch des Handwerkers blieb erfolglos. Da beschloss der Hausbesitzer, ein anderes Unternehmen mit der Neuverlegung zu beauftragen. 9.000 Euro kostete das. Die Rechnung sollte die ursprüngliche Firma bezahlen, was diese allerdings nicht einsah. Sie hielt den kompletten Austausch des Bodens für unverhältnismäßig.
Das Urteil: Zwar sei der Betrag ziemlich hoch, räumten selbst die Richter in ihrem Urteil ein, doch führe kein Weg an der Neuverlegung vorbei. Die Steine seien offensichtlich von Anfang an nicht farbecht (also nicht mit nicht licht- und wasserfestem Ruß eingefärbt) gewesen; und deswegen habe die Firma eine mangelhafte Ware geliefert. Das hatte auch ein Sachverständiger im Zivilprozess bestätigt. Das Argument, es handle sich ja nur um einen Schönheitsfehler, ließ der Senat nicht gelten.
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