Bauherr muss Weisungen des Architekten an Handwerker verantworten
(28.8.2003) Ein Bauherr ist für Weisungen seines Architekten gegenüber Handwerkern verantwortlich - so das Fazit aus einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (Az.: 17 U 227/01). Demnach kann ein Handwerker nicht für Mängel haftbar gemacht werden, wenn dieser seine Arbeit nach den Anweisungen des Architekten erledigt habe und es dabei zu Schäden gekommen sei.
Der Fall: Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Fliesenlegers gegen einen Bauherrn statt. Der Bauherr hatte den Lohn mit der Begründung verweigert, dieser habe die Fliesen verlegt als der Estrich noch zu feucht gewesen sei; dadurch seien Hohlräume unter den Fliesen entstanden, so dass Fliesen über kurz oder lang brechen könnten. Der Fliesenleger forderte seinen Lohn aber mit der Begründung, der Architekt habe den Boden ausdrücklich zur Verlegung freigegeben.
Dem schloss sich das OLG an: Der Fliesenleger müsse die Feuchtigkeit nicht selbst noch einmal überprüfen müssen. Dass der Architekt möglicherweise vorschnell gehandelt habe, müsse der Bauherr mit diesem klären.
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