Mietrecht: Schlüssel verlieren kann teuer werden
(1.8.2003) Kann ein Mieter beim Auszug seine Wohnungsschlüssel nicht vollzählig zurückgeben, weil er einen davon verloren hat, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster muss er dem Vermieter dann ein komplett neues Schloss mit Schlüsseln bezahlen.
Der Fall: Ein Paar war aus seiner Mietwohnung ausgezogen
und hatte dem Vermieter statt der ihm ursprünglich ausgehändigten drei nur zwei
Wohnungsschlüssel übergeben. Auf die Frage nach dem dritten Schlüssel erklärten
die beiden, dass sie diesen vermissten. Der Vermieter war empört und wollte das
Schloss austauschen. Er befürchtete, dass Unbefugte, die in den Besitz des
Schlüssels kämen, in die Wohnung eindringen könnten. Die Kosten für das neue
Schloss und neue Schlüssel wollte er von den nachlässigen Mietern ersetzt haben.
Diese weigerten sich jedoch und erklärten, der dritte Schlüssel sei schon vor
längerer Zeit verloren gegangen, ohne dass sich jemals ein Unbefugter damit
Zutritt zur Wohnung verschafft hätte. Außerdem habe sich an dem Schlüssel auch
gar kein Namensschild oder ein anderer Hinweis darauf befunden, zu welcher
Wohnung er gehörte. Deshalb, so meinten die Mieter, sei es nicht notwendig, das
Schloss auszutauschen. Das Amtsgericht Münster sah die Sache allerdings anders
(Urt. v. 17.2.2003; Az.: 48 C 2430/02).
Das Urteil: Mieter seien dazu verpflichtet, beim Auszug sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Tatsache, dass das Paar einen Schlüssel verloren habe, spreche dafür, dass es seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei und den Verlust verschuldet habe. Dafür müsse es haften und dem Vermieter die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlosses und neuer Schlüssel erstatten. Der Umstand, dass bisher niemand in die Wohnung eingedrungen sei, sei irrelevant. Schließlich könne dies in Zukunft immer noch passieren, so das Gericht.
siehe auch:
siehe zudem:
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- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" auf Baulinks