Urteil mit fiskalischem Zündstoff: Vorsteuerabzug für Privatwohnung im Firmengebäude
(28.7.2003) Im Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Vorsteuer für eine Privatwohnung abgezogen werden dürfe, falls sich die Wohnung im Unternehmensgebäude befände. Allerdings müsse im Gegenzug - verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren - aus den anteiligen Erstellungskosten / Baukosten der Privatwohnung Umsatzsteuer abgeführt werden. (EuGH C-269/00) Diese Vorgehensweise wirkt wie ein zinsloser Kredit des Finanzamtes mit einer Laufzeit von 50 Jahren!
Der Fall: Der Betreiber eines Gartenbaubetriebes errichtete im Jahr 1995 ein Betriebsgebäude. Neben betrieblich genutzten Flächen wurde darin auch eine selbstgenutzte Wohnung vorgesehen. Das gesamte Gebäude ordnete der Unternehmer voll seinem Unternehmen zu und machte aus den Baukosten den vollen Vorsteuerabzug geltend, weil er von einem umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch hinsichtlich der privaten Wohnungsnutzung ausging. Finanzamt und Finanzgericht waren aber anderer Ansicht: sie beurteilten den Eigenverbrauch als steuerfreien Umsatz und verwehrten konsequenterweise den Vorsteuerabzug für den auf die Wohnung entfallenden Anteil. Diese Rechtsauffassung hält allerdings der Europäische Gerichtshof für gemeinschaftswidrig. Wenngleich der Europäische Gerichtshof auch nicht abschließend entscheiden konnte, so wird aber der Bundesfinanzhof wohl nicht umhinkommen, der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zu folgen.
Was heißt das für die Praxis? Angenommen, ein Steuerpflichtiger errichtet für 1.000.000 Euro zuzüglich 160.000 Euro Umsatzsteuer ein Gebäude, in dem Betriebsräume sowie Privatwohnung jeweils gleich groß sind. Dann würde ihm nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs der ungekürzte Vorsteuerabzug von 160.000 Euro zustehen. Damit unterliegt die Privatnutzung aber andererseits als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. (Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wirken die anteiligen Kosten - wie z.B. Betriebskosten, Erhaltungsaufwand, Abschreibung für Abnutzung.) Die Abschreibung ist nunmehr in Anlehnung an die ertragsteuerliche "fingierte" Abschreibungsdauer gemäß §7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz mit zwei Prozent anzunehmen. Folglich hat der Unternehmer die im Investitionsjahr erlangte Vorsteuer für die Privatwohnung von 80.000 Euro, über 50 Jahre verteilt, zurückzuzahlen. Der Bauherr erhält damit also einem zinslosen Kredit vom Finanzamt mit einer Laufzeit von 50 Jahren!
Das Urteil aus Luxemburg dürfte z.B. auch erhebliche Bedeutung für ein in der Privatwohnung eingerichtetes, betrieblich genutztes Arbeitszimmer haben. Und wie wird die neue Regelung beim Bau eines Zweifamilienhauses greifen, wenn eine Wohnung vermietet und die andere selbst genutzt wird? Denn mit der Vermietung sei der Bauherr auch Unternehmer - selbst dann, wenn die Vermietung umsatzsteuerfrei ist. Die selbst genutzte Wohnung ließe sich somit dem Unternehmensvermögen zuführen und die auf diese Wohnung entfallende Vorsteuer abziehen.
siehe auch:
- Europäischer Gerichtshof (EuGH 8.5.2003, Rs. C-269/00)
- Bundesfinanzhof
siehe zudem:
- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
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- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" auf Baulinks